Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Bst. b

Finanzinstrumente, namentlich strukturierte Produkte, werden oft im Einzelfall auf das konkrete Bedürfnis einer einzelnen Kundin oder eines einzelnen Kunden zugeschnitten. Ein solcherart «massgeschneidertes» Produkt bildet naturgemäss nicht Gegenstand einer an das Publikum gerichteten Emission und dementsprechend besteht auch kein Anlass, das im Hinblick auf dieses Geschäft erstellte Basisinformationsblatt zu veröffentlichen.

Art. 59 Ausnahmen

Von der Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts ausgenommen werden Aktien und diesen gleichzustellende Effekten. Aktien stellen seit Jahrzehnten eine traditionelle Anlageform dar und es kann davon ausgegangen werden, dass die grundlegenden Charakteristika dieser Anlageform auch Privatkundinnen und -kunden bekannt sind80. Zudem unterliegen die einzelnen Aktien als Effekten grundsätzlich der Prospektpflicht nach Artikel 37. Keine Ausnahme für die Erstellung eines Basisinformationsblatts gilt für die in Artikel 3 Buchstabe b Ziffer 1 Lemma 1 genannten Effekten, die bei Umwandlung oder Ausübung des darin verbrieften Rechts den Erwerb von Beteiligungspapieren ermöglichen. Diese Effekten können infolge ihres Umwandlungsmechanismus nicht mehr als leicht verständlich bezeichnet werden.

Art. 60 Versicherungen

Abs. 1

Versicherungen kommt keine Effektenqualität zu und sie unterliegen folglich nicht der Prospektpflicht nach Artikel 37. Jedoch gelten rückkaufsfähige Lebensversicherungen gemäss Artikel 3 Buchstabe b Ziffer 6 als Finanzinstrumente, womit für sie ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist. Dies ist grundsätzlich auch in der EU vorgesehen81. Bildet ein weiteres Finanzinstrument Teil einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung – wie insbesondere offene kollektive Kapitalanlagen bei fondsanteilgebundenen Lebensversicherungen82 – hält die vorliegende Bestimmung fest, dass die Vorgaben zum Basisinformationsblatt vom Versicherer mit Blick auf das gesamte Finanzinstrument zu erfüllen sind. Bei einer fondsanteilgebundenen Lebensversicherung hat demnach das Basisinformationsblatt sowohl die versicherungsals auch die kollektivanlagenspezifischen Komponenten abzudecken. Dies gilt namentlich für die in Artikel 61 Absatz 2 vorgesehenen Angaben. Dabei sind gemeinsame Ausführungen oder Querverweise (etwa zum Kapitalanlagerisiko) zulässig.

Abs. 2

Bei rückkaufsfähigen Lebensversicherungen tritt die Pflicht des Versicherers zur Erstellung eines Basisinformationsblatts neben die Informationspflicht nach Arti-

80 Vgl. Schweizerische Bankiervereinigung, Besondere Risiken im Effektenhandel, 2008, Rz 12.

81 Art. 2 und 4 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für «packaged retail and insurance based investment products» vom 4. April 2014 (8356/1/14 Rev 1).

82 Versicherungszweige A2.1 bis A2.3.