Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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kel 3 VVG. Gerade bei fondsanteilgebundenen Lebensversicherungen werden sich im Basisinformationsblatt – verglichen mit Artikel 3 VVG – einschlägigere Hinweise zur Strukturierung sowie zu den Eigenschaften und Risiken der verwendeten Bausteine finden. Umgekehrt ist denkbar, dass einzelnen Informationspflichten nach Artikel 3 VVG mit Hilfe von Ausführungen im Basisinformationsblatt nachgekommen wird. Insoweit könnten Versicherer Erfordernisse nach Artikel 3 VVG bei rückkaufsfähigen Lebensversicherungen durch Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 49 ff. FIDLEG erfüllen. Stets abzugeben sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. Art. 3 Abs. 2 VVG).

Art. 61 Inhalt

Abs. 1

Das Basisinformationsblatt soll die wesentlichen Angaben enthalten, damit Anlegerinnen und Anleger eine fundierte Anlageentscheidung treffen und zwischen verschiedenen Produkttypen sowie zwischen Produkten verschiedener Ersteller – unter Umständen verschiedener Branchen – vergleichen können83. Dabei handelt es sich um eine kurze und leicht verständliche Dokumentation (vgl. Art. 62 Abs. 1 und 63 Bst. b), so dass die Informationen effektiv auch genutzt werden können.

Abs. 2

Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere zunächst der Name des Finanzinstruments und die Identität des Erstellers (Bst. a). Damit herrscht am point of sale Klarheit, ob der Produktanbieter zugleich der Ersteller des Finanzinstruments ist. Weiter benötigen Anlegerinnen und Anleger ausreichende Angaben zum Produkttyp, den Eigenschaften und den Risiken des Produkts sowie Transparenz über sämtliche mit einer Investition in das Produkt verbundenen direkten und indirekten Kosten (Bst. b–d). Dabei ist unter anderem anzugeben, wie die Wertentwicklung des Produkts beeinflusst wird. Im Risikohinweis sind namentlich Kurs-, Emittenten- und Fremdwährungsrisiken offenzulegen und Verlustmöglichkeiten aufzuführen. Das Basisinformationsblatt soll zudem allfällige Einschränkungen und Nachteile bei der Rückgabe des Produkts – etwa lange Laufzeiten oder mangelnde Liquidität – aufdecken (Bst. e). Im Basisinformationsblatt ist weiter anzugeben, ob für das Produkt eine Genehmigungspflicht besteht oder das Gesetz für den Ersteller oder Garanten eine Bewilligungspflicht statuiert (Bst. f). Dies schliesst die Information ein, ob das Produkt, der Ersteller oder der Garant einer laufenden behördlichen Aufsicht untersteht. So muss sich der Ersteller über die rechtliche Ausgestaltung eines Finanzinstruments als Kollektivanlage oder als strukturiertes Produkt entscheiden und hat diesen Entscheid im Basisinformationsblatt festzuhalten (Etikettierungspflicht).

Art. 62 Anforderungen

Abs. 1

Privatkundinnen und -kunden müssen ein Basisinformationsblatt verstehen können, ohne dass sie andere Informationen zu Hilfe ziehen müssen. Dies schliesst freilich nicht aus, dass Kundinnen und Kunden bei Effekten zusätzlich den ausführlicheren Prospekt konsultieren, den sie – soweit ein solcher nach Artikel 37 ff. zu erstellen ist

83 Vgl. auch Art. 76 Abs. 2 KAG.