Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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– am point of sale auf Anfrage kostenlos beziehen können (vgl. Art. 8 Abs. 3). So oder anders ist hinsichtlich der Verständlichkeit besonders auf das verwendete (Fach-)Vokabular und den Schreibstil zu achten. Im Übrigen müssen die angegebenen Informationen wahr und nicht irreführend sein.
Abs. 2
Das Basisinformationsblatt ist von Werbematerialien deutlich zu unterscheiden. In der Werbung ist darauf hinzuweisen, dass ein solches veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht, und bekanntzugeben, wo es bezogen werden kann (vgl. Art. 68 Abs. 1). Ferner ist das Basisinformationsblatt Massstab für jegliche Informationen über ein Finanzinstrument: die dürfen nach Artikel 68 Absatz 3 nicht von den im Basisinformationsblatt (und im Prospekt) enthaltenen Angaben abweichen.
Abs. 3
Der Ersteller ist verpflichtet, die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben zu überprüfen und regelmässig zu überarbeiten. Die Nachführung stellt sicher, dass die angegebenen Informationen jeweils auf einem aktuellen Stand sind. Verändern sich die Informationen während der Laufzeit eines Finanzinstruments nicht, so erübrigt sich auch die Nachführung des Basisinformationsblattes. Dies ist insbesondere bei einfachen Anleihensobligationen mit festem Zinssatz regelmässig der Fall.
Art. 63 Ausführungsbestimmungen
Der Erlass einschlägiger Ausführungsbestimmungen obliegt dem Bundesrat. Er hat namentlich Regeln zu den Angaben, dem Umfang, der Sprache und der Gestaltung sowie den Modalitäten und den notwendigen und erlaubten Ausnahmen der Bereitstellung zu erlassen. Für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen sind derartige Vorgaben seit 2011 in Artikel 107a ff. und Anhang 3 der KKV vorgesehen (Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger).
3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt: Veröffentlichung
Art. 64 Prospekt für Effekten
Die Veröffentlichung bildet nach der Erstellung und der Genehmigung die dritte und letzte Phase in der Umsetzung der Prospektpflicht.
Abs. 1
Die Hinterlegung des Prospekts bei der Prüfstelle dient in erster Linie der Rechtssicherheit. Bei allfälligen Streitigkeiten über den genauen Inhalt kann auf das genehmigte und bei der Prüfstelle hinterlegte Exemplar des Prospekts gegriffen werden. Dass der Prospekt nach Buchstabe b auf jeden Fall vor dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung der Effekte zum Handel zu veröffentlichen ist, ergibt sich bereits aus dem Grundsatz in Artikel 37 Absatz 1.
Abs. 2
Sollen Beteiligungspapiere einer bestimmten Gattung für einen Emittenten zum ersten Mal auf einem Handelsplatz zugelassen werden, so besteht – verglichen mit