Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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einer weiteren Emission bereits zugelassener Effekten – ein erhöhtes Informationsbedürfnis der Anlegerinnen und Anleger. Diesem wird Rechnung getragen, indem der Prospekt in solchen Fällen bereits sechs Tage vor Ablauf des öffentlichen Angebots zur Verfügung stehen muss.
Abs. 3 und 4
Diese Bestimmung legen die verschiedenen Arten dar, mit denen die Veröffentlichung des Prospekts möglich sein soll. Mit dem zunehmenden Gebrauch der elektronischen Informationsmittel werden die Veröffentlichungen auf Papier weiter an Bedeutung verlieren. Die Anlegerin oder der Anleger soll aber weiterhin eine Version des Prospekts in Papierform erhalten können. Die Prüfstellen werden gesetzlich einstweilen nicht verpflichtet, eine Webseite zur Veröffentlichung von geprüften Prospekten zur Verfügung zu stellen, da davon auszugehen ist, dass bei bestehendem Marktbedürfnis die Prüfstellen von sich aus entsprechende Angebote bereit stellen werden.
Abs. 5
Die Prüfstellen sollen nicht zur Veröffentlichung der von ihr genehmigten Prospekte auf ihrer Webseite verpflichtet werden; sie müssen aber eine elektronische Liste der Prospekte führen. In der Praxis wird diese sinnvollerweise mit der Webseite des Emittenten (oder einer anderen Webseite, wo die Dokumente abgerufen werden können) verlinkt. Zudem wäre es angezeigt, die allfällige Bezugsstelle für die Papierversion anzugeben.
Abs. 6
Die Bestimmung regelt den Fall der Veröffentlichung, wenn der Prospekt aus Einzeldokumenten (Registrierungsformular, Effektenbeschreibung und Zusammenfassung) besteht und stellt sicher, dass die Anlegerin und der Anleger auf einfache Art und Weise in den Besitz aller gesetzlichen Angaben zu einer Effekte kommt.
Abs. 7
Die Bestimmung stellt sicher, dass die auf verschiedene Weise veröffentlichten Versionen eines Prospekts stets mit dem von der Prüfstelle genehmigten und bei dieser hinterlegten Original übereinstimmt.
Art. 65 Prospekt für Kollektive Kapitalanlagen
Der Grundsatz der Veröffentlichung gilt (wie schon heute) auch für den Prospekt für kollektive Kapitalanlagen. Da dieser Prospekt im Gegensatz zu allen anderen Prospekten aber auch künftig keiner spezifischen Prüfungspflicht unterliegen soll, ist seine Veröffentlichung ohne Bezug zu einer Prüfung in einer gesonderten Bestimmung zu regeln, wobei hinsichtlich der Form der Veröffentlichung auf Artikel 64 Absätze 3, 4 und 6 verwiesen werden kann. Die übrigen Bestimmungen von Artikel 64 passen nicht auf Prospekte für kollektive Kapitalanlagen, weil Anteile an kollektiven Kapitalanlagen keine Beteiligungspapiere sind (Art. 64 Abs. 2) und deren Prospekt wie gesagt nicht der Prüfungspflicht unterliegen (Art. 64 Abs. 1, 5 und 7).