Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Art. 66 Basisinformationsblatt

Auch die Veröffentlichung des Basisinformationsblatt ist mangels vorgehender Prüfung in eine gesonderte Bestimmung aufzunehmen. Anwendbar bleiben auch hier Artikel 64 Absätze 3 und 4. Hingegen wird das Basisinformationsblatt nicht in Einzeldokumenten erstellt und es soll auch keine Verweisungen enthalten, weshalb die Bestimmung von Artikel 64 Absatz 6 für das Basisinformationsblatt nicht zur Anwendung gelangt.

Art. 67 Änderungen mit Effekten verbundener Rechte

Abs. 1 und 2

Bei Effekten, deren Bedingungen sich nach ihrer Ausgabe verändern können, ist sicherzustellen, dass die Anlegerinnen und Anleger rechtzeitig über Änderungen informiert werden, soweit ihre Rechte betroffen sind. Diese Folgepublizität ist insbesondere bei zusammengesetzten Produkten erforderlich, die aktiv verwaltet werden und deren Zusammensetzung und Risiken sich während ihrer Laufzeit erheblich verändern können. Anlegerinnen und Anleger sind daher vorgängig auf solche bevorstehenden Änderungen hinzuweisen. Zu denken ist bspw. an vorzeitige Rückzahlungen oder Kündigungen, neue Zinssätze, Änderungen in der Zinsusanz, Emittenten- und Garantenwechsel sowie Anpassungen in den Wandelpreisen oder - bedingungen. Absätze 1 und 2 entsprechen grundsätzlich der heute in Artikel 55 des Kotierungsreglements der SIX Swiss Exchange AG vorgesehenen Regelung sowie dem europäischen Recht für kotierte Effekten84. Sie sollen neu auch für nichtkotierte Effekten zur Anwendung gelangen. Die übrigen Vorschriften zur Folgepublizität (ad-hoc-Vorschriften und periodische Berichterstattung) bestehen weiter. Sie werden aber nicht im FIDLEG geregelt, sondern im FinfraG.

Abs. 3

Für die relevanten Bekanntmachungen gelten Artikel 64 Absätze 3 und 4 entsprechend.

Abs. 4

Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten. Zu denken ist hauptsächlich an Bestimmungen für kollektive Kapitalanlagen. So regelt etwa Artikel 27 KAG die Publikation von Änderungen in Fondsverträgen.

2. Abschnitt: Werbung

Art. 68

Die Bestimmung lehnt sich an Artikel 15 ProspRL und Artikel 9 der für Basisinformationsblätter vorgesehenen Verordnung an und umfasst jegliche Arten von Werbung für ein Finanzinstrument, in welcher Form sie auch erfolgt. Die in der Werbung enthaltenen Angaben dürfen danach nicht unrichtig oder irreführend sein und folglich auch nicht im Widerspruch zu Angaben im entsprechenden Prospekt oder

84 Vgl. Art. 16 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG.