Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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im Basisinformationsblatt stehen. Diese Grundsätze ergeben sich im Schweizer Recht schon aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)85 und brauchen in diesem Kapitel daher nicht noch einmal geregelt zu werden.
Abs. 1
Die Bestimmung stellt sicher, dass den Anlegerinnen und Anlegern in einer allfälligen Werbung der Zugang zum Prospekt aufgezeigt wird, da in der Regel letztlich dieser alle für das Vertragsverhältnis zum Emittenten wesentlichen Informationen enthält.
Abs. 2
Auch diese Bestimmung dient der Rechtssicherheit, indem sie eine klare Trennung von Werbung einerseits und den für das Vertragsverhältnis der Parteien gesetzlich vorgesehenen Dokumenten andererseits verlangt. So sieht etwa Artikel 15 Absatz 1 KAG die Genehmigung von Kollektivanlageverträgen und entsprechenden Dokumenten vor.
Abs. 3
Dieser Auffangtatbestand soll zum Schutz der Anlegerinnen und Anleger verhindern, dass auch in irgendwelchen Kommunikationen ausserhalb der Werbung dem Prospekt oder dem Basisinformationsblatt widersprechende Informationen verbreitet werden.
3. Abschnitt: Haftung
Art. 69
Die Bestimmung – sie ist wie der ganze Artikel privatrechtlicher Natur – übernimmt unter Anpassung an die neuen Prospektpflichten die bestehende Bestimmung von Artikel 752 OR.
Neu wird die nach Artikel 145 KAG für die Haftung (u. a.) aus dem Vertrieb von Kollektivanlagen geltende Verschuldensvermutung auf die Haftung für sämtliche Prospekte ausgedehnt. Dies bedeutet eine Stärkung der Position der Anlegerin und des Anlegers, wobei festzuhalten ist, dass ein grosser Teil der Lehre86 bereits heute von einer bestehenden Verschuldensvermutung in der Prospekthaftung nach OR ausgeht und in diesem Bereich ohnehin ein objektivierter Verschuldensbegriff gilt, eine Pflichtverletzung auf Seiten des Emittenten mithin schon jetzt kaum mehr unverschuldet erfolgen kann.
Im Bereich der Kausalität wird auf die Aufnahme einer Vermutung zwischen unrichtigem Prospektinhalt und Kaufentscheid (fraud on the market) in der Prospekthaftung auch in Zukunft verzichtet. Dies, weil eine solche Vermutung der allgemeinen Beweislastverteilung widersprechen würde, aber auch deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zumindest im Ergebnis schon heute mit der aktuellen Bestimmung ein vergleichbarer Kundenschutz besteht. Das Bundesgericht lässt als
85 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
86 Vgl. Basler Kommentar, OR II; Rolf Watter/Michael G. Noth, N 30 zu Art. 752, mit Verweisungen.