Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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Beweismass für die Kausalität die überwiegende Wahrscheinlichkeit zu und verlangt nicht, dass der Käufer im Sekundärmarkt den Prospekt überhaupt gelesen hat; er darf vielmehr davon ausgehen, dass die Preisbildung am Markt unter Einbezug der Informationen aus dem Emissionsprospekt zustande gekommen ist87. Damit kommt die Rechtsprechung zumindest faktisch nahe an die Vermutung gemäss fraud on the market heran.
Die Haftung besteht nicht nur für den Prospekt als solchen, sondern auch für die Dokumente, auf welcher diese allenfalls verweist (vgl. Art. 43).
4. Kapitel: Anbieten von strukturierten Produkten und Schaffen von Sondervermögen
Art. 70 Strukturierte Produkte
Mit dem 2007 in Kraft getretenen KAG wurde in Artikel 5 KAG eine Sonderbestimmung für strukturierte Produkte eingeführt und festgehalten, dass im Übrigen solche Produkte dem KAG nicht unterstehen (vgl. Art. 5 Abs. 5 KAG). Diese Bestimmung wurde mit der 2013 in Kraft getretenen KAG-Revision überarbeitet und soll grundsätzlich – unter Wegfall des zur Zeit in Artikel 5 Absatz 4 KAG vorgesehenen Dispenses von der Prospektpflicht88 – ins FIDLEG überführt werden.
Abs. 1
Übernommen wird grundsätzlich der Regelungsinhalt von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a KAG, wobei dieser an die Terminologie in Artikel 4 FIDLEG («Privatkunde» statt «nicht qualifizierter Anleger») sowie im FINIG («Wertpapierhaus» statt «Effektenhändler») angepasst wird. Weiterhin erforderlich ist demnach für das Anbieten strukturierter Produkte an Privatkundinnen und -kunden ohne Vermögensverwaltungsvertrag, dass sie von Instituten, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, emittiert, garantiert oder gleichwertig gesichert werden89.
Der bis anhin vorgesehene vereinfachte Prospekt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b KAG) geht neu im Basisinformationsblatt auf (daneben unterstehen strukturierte Produkte wie erwähnt neu der Prospektpflicht). Dieses ist auch in der EU vorgesehen90 und entspricht der bisherigen Funktion des vereinfachten Prospekts (Leichte Verständlichkeit und Konzentration auf die «wesentlichen Merkmale» eines Produkts [vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b KAG]). Damit verbunden ist inskünftig eine ausdrückliche Aktualisierungspflicht (vgl. Art. 62 Abs. 3) und eine spezialgesetzliche Haftungsregelung (vgl. Art. 69). Aktuell sind gemäss einem aufsichtsrechtlich anerkannten Mindeststandard unvorhergesehen eingetretene Änderungen an den Bedingungen eines strukturierten Produkts zu veröffentlichen91. Für strukturierte Produkte, die bei Inkrafttreten des FIDLEG bereits ausgegeben worden sind, gelten die nach Art. 5
87 Vgl. BGE 132 III 715, E. 3.2.2.
88 Auch in der Europäischen Union unterliegen strukturierte Produkte der Prospektpflicht gemäss der ProspRL.
89 Vgl. BBl 2012 3662 f.
90 Art. 4 Bst. a des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für «packaged retail and insurance based investment products» vom 4. April 2014 (8356/1/14 Rev 1).
91 Ziff. 5 Bst. f der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten vom Juli 2007.