Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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KAG erstellten vereinfachten Prospekte während einer Übergangsfrist als Basisinformationsblätter. Die Einzelheiten sind auf Verordnungsstufe zu regeln.
Abs. 2
Die Bestimmung bildet Artikel 5 Absatz 1bis KAG zur Ausgabe strukturierter Produkte durch Sonderzweckgesellschaften ab (unter Anpassung der Terminologie an Art. 4: «Privatkunde» statt «nicht qualifizierter Anleger»). Diese auf den 1. März 2013 eingeführte Bestimmung ermöglicht die Aufrechterhaltung des entsprechenden Börsensegments und stellt sicher, dass durch Sonderzweckgesellschaften ausgegebene strukturierte Produkte nur durch prudenziell beaufsichtigte Finanzdienstleister
– wozu auch gleichwertig beaufsichtigte ausländische gehören – angeboten werden können und nur, wenn sie «entsprechend» gesichert sind, wie die nach Absatz 1 ausgegebenen strukturierten Produkte.
Abs. 3
Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Sicherung. Dabei gilt als «entsprechende» Sicherung gemäss Absatz 2 namentlich eine Garantie durch einen Finanzdienstleister nach Absatz 1. Denkbar sind – wie nach geltendem Recht gemäss Artikel 4 Absatz 1bis KKV – jeweils auch dingliche Besicherungen.
Art. 71 Interne Sondervermögen
Als interne Sondervermögen gelten Vermögen, die in der Absicht kollektiver Kapitalanlage zusammengebracht werden92. Vermögen, die aus anderen Gründen oder durch Zufall entstehen und kollektiv verwaltet werden, zum Beispiel Vermögen einer Erben- oder Ehegemeinschaft, gelten nicht als interne Sondervermögen. An internen Sondervermögen dürfen nur bestehende Vermögensverwaltungskundinnen und -kunden beteiligt sein und es darf die Beteiligung weder öffentlich angeboten noch für sie Werbung betrieben werden93. Andernfalls wird ein internes Sondervermögen zum vertraglichen Anlagefonds, der vollumfänglich dem KAG unterstellt und genehmigungspflichtig ist. Artikel 71 übernimmt in den Absätzen 1, 3 und 4 grundsätzlich die geltende Regelung von Artikel 4 KAG und passt die Terminologie an jene des FINIG an («Wertpapierhaus» statt «Effektenhändler»). Zudem stellt Absatz 2 klar, dass für interne Sondervermögen kein Prospekt nach Artikel 37 ff. zu erstellen und zu veröffentlichen ist. Hingegen ist ein Basisinformationsblatt nach Artikel 58 ff. zu erstellen.
4. Titel: Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche
1. Kapitel: Herausgabe von Dokumenten
Damit es einer Kundin oder einem Kunden möglich ist, ihre oder seine Rechte gegenüber einem Finanzdienstleister wahren und effektiv durchsetzen zu können, muss sie oder er über die relevanten Informationen der Geschäfts- und Rechtsbeziehung zum Finanzdienstleister verfügen. Zentrale Bedeutung kommt dabei den Dokumenten zu, die der Finanzdienstleister im Rahmen seiner Tätigkeit für die Kundin oder den Kunden erstellt. Lediglich in Kenntnis dieser Dokumente ist es der Kundin
92 Vgl. Steiner Markus, Das bankinterne Sondervermögen, Diss. Zürich 1999, 47 f.
93 Vgl. BBl 2005 6438.