Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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oder dem Kunden möglich, eine seriöse Beurteilung der Rechtsansprüche und damit der Erfolgsaussichten allfälliger rechtlicher Schritte gegenüber einem Finanzdienstleister vorzunehmen.

Bereits nach geltendem Recht hat die Kundin oder der Kunde als Auftraggeberin beziehungsweise Auftraggeber gegenüber dem Finanzdienstleister aufgrund der Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Artikel 400 OR einen materiellrecht¬lichen Informationsanspruch94, soweit diese Bestimmung auf das Rechtsverhältnis zwischen Kunden und Finanzdienstleister anwendbar ist. Daneben besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch eine Verpflichtung der Bank zur Auskunftserteilung über bankinterne Personendaten betreffend die Kundin oder den Kunden95 nach Massgabe von Artikel 8 des Datenschutzgesetzes (DSG)96. Davon zu unterscheiden ist sodann ein allfälliger prozessrechtlicher Herausgabeanspruch, namentlich im Rahmen eines Verfahrens der vorsorglichen Beweisführung nach Artikel 158 Zivilprozessordnung97 (ZPO).

Art. 72 und 73

In Ergänzung der Dokumentations- und Rechenschaftspflicht nach Artikel 15 und 16 (vgl. dazu vorne die Erläuterungen zu Art. 15 und 16) sieht Artikel 72 Absatz 1 neu in allgemeiner Form für sämtliche Finanzdienstleister vor, dass die Kundin oder der Kunde einen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Kundendossiers sowie sämtlicher Dokumente hat, die der Finanzdienstleister im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung erstellt hat. Damit wird eine Lücke des Kundenschutzes im geltenden Recht geschlossen, soweit sich ein solcher Anspruch bisher nicht bereits aus Auftragsrecht ergibt. Erfasst werden dabei sowohl Dokumente oder Unterlagen in Papierform als auch entsprechende elektronische oder elektronisch geführte Dokumente, Dateien oder Aufzeichnungen aller Art, soweit es sich dabei um die massgebenden Informationen und Dokumentationen handelt, zu deren Führung der Finanzdienstleister nach Massgabe von Artikel 15 verpflichtet ist (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 15). Ausgenommen davon sind wie bei Artikel 400 OR lediglich rein interne Dokumente wie vorbereitende Studien, Notizen oder (Vertrags-)Entwürfe, bezüglich welcher gerade keine Informations- oder Dokumentationspflicht besteht und die daher für die Überprüfung des vertrags- und gesetzeskonformen Verhaltens des Finanzdienstleisters nicht relevant sind98. Dieser Informationsanspruch ist privat- und materiellrechtlicher Natur und kann jederzeit geltend gemacht werden. Er besteht unabhängig von weiteren vertraglichen oder gesetzlichen Informationsansprüchen sowie von prozessualen Editionspflichten des Finanzdienstleisters.

Grundsätzlich hat der Finanzdienstleister auf Verlangen der Kundin oder des Kunden eine physische Kopie der Dokumente beziehungsweise eine physisch wahrnehmbare Form der elektronischen Daten zu übergeben. Angesichts der bereits bestehenden und weiter zunehmenden elektronischen Ausgestaltung, Verarbeitung und insbesondere Archivierung kann der Finanzdienstleister mit Einverständnis der

94 Vgl. nur BGE 139 III 49 E. 4; 138 III 425 E. 6.4.

95 BGE 138 III 425

96 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG), SR 235.1

97 Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO); SR 272

98 BGE 139 III 49 E. 4