Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA
gesetzlich zu regeln. Dies soll mit Absatz 2 klar festgehalten werden. So können etwa gestützt auf Artikel 66 Absatz 3 auch Angehörige der Miliz Friedensförderungsdienst leisten, da dieser freiwillig ist. Ebenso können, wo nötig, Berufsformationen gebildet werden, soweit diese rechtlich konkret vorgesehen werden.
Art. 95
Entsprechend den Planungsvorgaben der Bundesversammlung soll die Armee einen Sollbestand von 100'000 Militärdienstpflichtigen umfassen. Unter Sollbestand ist der Bestand an militärischen Berufs- und Milizfunktionen zu verstehen, der im Einsatz notwendig ist, um die Aufgaben der Armee erfüllen zu können. Das Milizprinzip bringt es mit sich, dass nicht immer alle Angehörigen der Armee zur Verfügung stehen werden. Der effektive Bestand der Armee muss daher über dem Sollbestand liegen, damit sichergestellt werden kann, dass für den Einsatz der Sollbestand tatsächlich zur Verfügung steht. Angehörige der Armee, die noch nicht genügend für einen Einsatz ausgebildet sind, der Armee aus bestimmten Gründen nicht zur Verfügung stehen, oder aufgrund ihrer Aufgaben nichts zur Leistungserbringung beitragen, sollen nicht zum Bestand zählen, weil sie bei einem Mitzählen die Kraft der Armee erheblich schwächen würden. Das Militärgesetz unterscheidet klar zwischen Armee und Militärverwaltung. Der Personalbestand der Militärverwaltung zählt deshalb selbst dann nicht zum Bestand der Armee, wenn es bei seiner Aufgabenerfüllung zur Leistungserbringung der Armee direkt beiträgt.
Art. 96 - 98a
Die bisher in den Artikeln 6 - 10 der Armeeorganisation enthaltenen Regelungen sollen ebenfalls in das Militärgesetz übernommen werden. Damit bilden die wichtigen Regeln zur Armeeorganisation eine Einheit in einem Erlass. Die Detailregelungen sollen analog zu den Organisationsregeln der Bundesverwaltung auf Stufe Bundesrat und Departement festgelegt werden. Dem Bundesrat und dem VBS werden dabei durch das Gesetz die Leitplanken für die Detailorganisation vorgegeben.
Gliederungstitel vor Art. 99 sowie Art. 100
Die Aufgaben der militärischen Sicherheit wurden nie nur von einer Stelle erfüllt, sondern waren auf verschiedene Stellen verteilt. Einen "Dienst für militärische Sicherheit" hat es in diesem Sinne nie gegeben. Nach der Umbenennung der Militärpolizei zur Militärischen Sicherheit kam es zu Missverständnissen im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 100 MG. Es soll deshalb klargestellt werden, dass die Aufgaben der militärischen Sicherheit auf verschiedene Stellen verteilt sind.
Aus den Gesetzesmaterialien ist ersichtlich, dass nach dem geltenden Recht nachrichtendienstliche Inlandaufklärung seitens der militärischen Sicherheit anlässlich eines Assistenzdienstes nur in ausserordentlichen Lagen und nur unter der Bedingung eines entsprechenden Auftrags des Bundesrats zulässig sein sollte (BBl 1993 IV 94 f.; AB SR 1994 408; AB NR 1994 1786 ff.). Die missverständliche Gesetzesformulierung soll entsprechend korrigiert werden.
Die Weitergabe von Informationen, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, entspricht einem regelmässig auftretenden Bedürfnis in der Praxis und ist