Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA
Art. 73 Abs. 2 und 3
Assistenzdienst im Ausland wird häufig auch von zivilem und militärischem Personal des VBS geleistet. Die besonderen Anforderungen der Assistenzdienste führten dabei immer wieder zu Fragen nach deren Kompensation im Rahmen des Arbeitsverhältnisses (Anrechnung von Ferien, Abgeltung als Überzeit, Gefahrenzulagen etc.). Der Bundesrat soll deshalb ermächtigt werden, entsprechende Vorschriften zu erlassen. Dabei muss er, soweit angemessen, auch von den geltenden personalrechtlichen Vorgaben abweichen können, damit die Interessen aller Beteiligten gewahrt werden können. Eine entsprechende Ausführungsverordnung wird derzeit vom VBS zu Handen des Bundesrates vorbereitet. Die Regelungen werden dabei grundsätzlich vergleichbar mit der Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH; SR 172.220.111.9) ausfallen, also die Bereiche Personalpolitik, Entstehung des Arbeitsverhältnisses, Leistungen des Arbeitgebers und Pflichten des Personals umfassen,
Art. 81 Abs. 2 und 82, zweiter Satz
Die Nationale Sicherheitskooperation gibt es nicht mehr. Entsprechend sind die genannten Bestimmungen anzupassen.
Art. 92a
Da es sich beim Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge um einen potentiellen Eingriff in die Grundrechte (Recht auf Leben, Menschenwürde) handelt, muss er nach Artikel 36 der Bundesverfassung formell-gesetzlich hinlänglich geregelt sein. Die bisher lediglich in der Verordnung vom 23. März 2005 über die Wahrung der Lufthoheit enthaltene Regelung soll deshalb ins Militärgesetz aufgenommen und dabei vereinheitlicht werden. Das VBS soll wie bisher die Kompetenz erhalten, seine Befugnisse zu delegieren. Damit kann die Entscheidbefugnis der Situation entsprechend an die Person übertragen werden, die am Schnellsten reagieren kann.
Der mit Art. 92a vorgesehene Flugzeugabschuss ist verfassungsrechtlich nur schwer zu begründen, insbesondere, wenn unbeteiligte Dritte (beispielsweise mit dem Flugzeug entführte Passagiere sowie Menschen am Boden, über dem das Flugzeug abgeschossen wird) davon betroffen sind. Angesichts der grossen Unsicherheit kann eine legitimierende Prüfung in den meisten Fällen erst ex post erfolgen. Ein solcher Flugzeugabschuss verstösst nicht nur gegen den Kerngehalt des Rechts auf Leben (Art. 10 BV). Eine Abwägung "Leben gegen Leben", bei der der Staat Menschen opfert, um eventuell eine grössere Zahl unschuldiger Menschen zu retten, degradiert die Flugzeugpassagiere zugleich zu Objekten einer staatlichen Handlung und verletzt somit auch die Menschenwürde. Das ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 7 BV nicht zulässig. Mit Art. 7 BV sind sämtliche Handlungen des Staates verboten, die das Individuum in seiner Würde verletzen, das heisst, den Menschen zu einem Objekt staatlichen Handelns degradieren.
Ausgenommen vom Gesetzeserfordernis sind gemäss Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr; d.h. nur in Ausnahmefällen kann der Staat auch schwere Grundrechtseingriffe durch die Berufung auf die polizeiliche Generalklausel rechtfertigen. Letztlich könnte ein Abschussbefehl damit nur auf die polizeiliche Generalklausel abgestützt werden. Diese Generalklausel