Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA

Art. 149a zweiter Satz

Art 149a wurde seinerzeit geschaffen, um die Errichtung und Finanzierung der Genfer Zentren (GCSP, DCAF und GICHD) zu ermöglichen. In den entsprechenden Botschaften über den Rahmenkredit für die Genfer Zentren und die zivile Friedensförderung wurden jeweils auch Geschäfte wie die Unterstützung des PSOTC Sarajevo oder des KAIPTC in Ghana angeführt. Die entsprechenden Massnahmen sollen weitergeführt werden können. Für eine Beschränkung auf juristische Personen des privaten Rechts besteht dagegen kein Grund, weshalb diese entfallen soll.

Art. 149b Abs. 3

Die vom Parlament angenommene Motion 11.4135 "Ausserdienststellung von Rüstungsgütern" verlangt, dass der Bundesrat zukünftig geplante Ausserdienststellungen von Rüstungsgütern und baulichen Verteidigungseinrichtungen, die vom Parlament in einem früheren Rüstungsprogramm oder einer Immobilienbotschaft genehmigt wurden, jährlich in einem Bericht dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden. Mit dem neuen Absatz 3 wird dieser Auftrag ins Gesetz aufgenommen. Unter „R ütern sowie Kampf- und Führungsbauten, für die aufgrund eines Rüstungsprogramms oder einer militärischen Immobilienbotschaft einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite bewil “, versteht der Bundesrat entsprechende Rüstungsgüter bzw. Bauten, die im Rüstungsprogramm bzw. in der Immobilienbotschaft als Einzelvorhaben bewilligt wurden. Statt einen separaten Bericht für die Ausserdienststellungen einzureichen, werden wohl aus verfahrensökonomischer Sicht die Ausserdienststellungen zukünftig in die jährlichen Rüstungsprogramme und Immobilienbotschaften aufgenommen.

Art. 151

Damit die Weiterentwicklung der Armee in geordneten Bahnen abgewickelt werden kann, soll der Bundesrat, wie schon bei früheren grösseren Reorganisationen der Armee, die Kompetenz erhalten, für längstens fünf Jahre Übergangsbestimmungen zu erlassen. Dabei soll er, sofern notwendig, in bestimmten Regelungsgegenständen auch vom Gesetz abweichen dürfen.

Änderung bisherigen Rechts (Anhang)

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Art. 19 Abs. 3

Nach dem geltenden Recht darf bei Angehörigen der Armee eine Personensicherheitsprüfung nur mit dessen Zustimmung erfolgen. Da mittlerweile aber alle Unteroffiziere und Offiziere sowie die Anwärter auf solche Funktionen sowie viele weitere Funktionen im Mannschaftsbereich einer Personensicherheitsprüfung zu unterziehen sind, kann der zur Weiterausbildung unwillige Angehörige der Armee mit der Unterschriftsverweigerung, die sich aus Artikel 15 des Militärgesetzes ergebende Verpflichtung einen bestimmten Grad zu bekleiden und ein Kommando oder eine Funktion zu übernehmen, unterlaufen. Für das Funktionieren der Milizar-