Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA

stellt unter engen Voraussetzungen keine gesetzliche, wohl aber eine verfassungsrechtliche Grundlage, nämlich in Gestalt von Artikel 36 Absatz 1 Satz 3 BV für grundrechtsbeschränkendes bzw. demokratisch unzureichend legitimiertes staatliches Handeln dar, wo eine spezifische sowie auf der korrekten Normstufe erlassene Gesetzesgrundlage für den Umgang mit der konkret infrage stehenden ausserordentlichen Notsituation fehlt. Die Polizeiklausel ist auf "echte und unvorhersehbare sowie gravierende Notfälle ausgerichtet"; sie kann nicht angerufen werden, wenn "typische und erkennbare Gefährdungslagen trotz Kenntnis der Problematik nicht normiert werden" (BGE 130 I 369, 381, betreffend Davoser Weltwirtschaftsforum). Nach den Attentaten 11. September 2001 sind Anschläge mittels entführten Luftfahrzeugen "vorhersehbar" und normierbar.

Sofern beim Waffeneinsatz mit einer Tötung von Personen zu rechnen ist, sind die speziellen Voraussetzungen des Absatz 2 zu beachten, die dem Artikel 2 Absatz 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) entsprechen.

Gliederungstitel vor Art. 93

Die Organisation der Armee ist ein politisch und rechtlich wichtiges Thema. Damit der Bundesrat und das VBS ihre Kompetenzen im organisatorischen Bereich im Sinne dieser beider Aspekte wahrnehmen, sind ihnen entsprechende Vorgaben mitzugeben. Die Artikel 93 bis 95 sollen diese Grundsätze festlegen. Durch die Festlegung dieser Grundsätze im Gesetz, statt wie bisher in einer Verordnung der Bundesversammlung, werden sie zudem demokratisch besser legitimiert.

Art. 93

In diesen Artikel soll der Planungsauftrag, den die Bundesversammlung dem Bundesrat für die Weiterentwicklung der Armee gegeben hat, aufgenommen werden und damit als Vorgabe weiterhin Bestand haben.

Art. 94

Gemäss Artikel 58 Absatz 1 der Bundesverfassung ist die Armee grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. Hier soll nun erstmals vollständig dargelegt werden, was unter dem Milizprinzip zu verstehen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Armee, deren Detailorganisation auf unterer rechtlicher Stufe geregelt wird, tatsächlich eine Milizarmee bleibt. Für den Bundesrat sind Durchdiener ebenfalls Milizsoldaten. Eine reine Durchdienerarmee wäre hingegen keine Milizarmee mehr, da in einer reinen Durchdienerarmee eine grosse Mehrheit des Kaders durch Berufmilitärs gestellt werden müsste. Eine reine Durchdienerarmee wäre damit ein Konskriptionsheer und zudem ein stehendes Heer. Beides ist mit einer Milizarmee nicht vereinbar.

Da das Milizprinzip gemäss der Bundesverfassung nur grundsätzlich gilt, kann in begründeten Fällen davon abgewichen werden. Eine Abweichung vom Milizprinzip ist jedoch nur dann begründet, wenn die Aufgabenerfüllung der Armee sonst verunmöglicht wird und nur soweit, wie die Abweichung für die Aufgabenerfüllung notwendig ist. Aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips sind solche Abweichungen