Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA

für den militärischen und den zivilen Nachrichtendienst schon heute vorgesehen (Artikel 99 Abs. 2bis MG und Artikel 5 Abs. 2 ZNDG), nicht aber für die militärische Sicherheit. Gerade hier fallen aber entsprechende Informationen am ehesten an. Die Weitergabe entsprechender Informationen soll deshalb auch ihm erlaubt werden.

Im Übrigen entspricht der vorgeschlagene Artikel 100 dem bisherigen Inhalt von Artikel 100. So wird auch weiterhin die Informationspflicht nach Artikel 18 des Datenschutzgesetzes beim Beschaffen von Daten entfallen und, wie bereits in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b des Datenschutzgesetzes vorgesehen, die Weitergabe von Daten ins Ausland mit Zustimmung der betroffenen Person möglich sein. Die Aufgaben der Militärischen Sicherheit sollen im Nachgang zum Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 vom 3. März 2010 "Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen" bewusst nicht erweitert werden, sondern im Gegenteil möglichst auf Aufgaben im Armeebereich beschränkt bleiben.

Gliederungstitel vor Art. 102

Aufgrund des neu eingefügten Artikels 104a muss der Gliederungstitel angepasst werden.

Art. 102 Bst. a

Der Grad Obergefreiter soll aufgehoben werden. Dieser Grad hat sich nicht bewährt und passt nicht mehr in die neue Struktur der Armee.

Art. 104a

Die Spezialisten und Spezialistinnen sind bisher etwas versteckt im Artikel 13 definiert. Zur Verbesserung der Transparenz und aus gesetzestechnischer Sicht soll nun ein eigenständiger Artikel aufgenommen werden. Inhaltlich entspricht dieser Artikel dem geltenden Recht.

Art. 116 Abs. 1 zweiter Satz

Die bisherige Formulierung enthält einen Redaktionsfehler. Die Abkürzung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport lautet "VBS" und nicht "Eidgenössischen VBS".

Art. 119

Die bisherige Nationale Sicherheitskooperation wurde durch den Sicherheitsverbund Schweiz ersetzt. Entsprechend ist Artikel 119 anzupassen. Im Militärgesetz ist dabei nur die Zusammenarbeit der Armee mit dem Sicherheitsverbund Schweiz zu regeln. Eine Beschreibung des Sicherheitsverbundes Schweiz als solchen wäre im Militärgesetz ein Fremdkörper, da die Armee nur ein Teil des Sicherheitsverbundes ist.

Art. 121 Abs. 1

Der Begriff der Wehrpflicht wurde 1999 in der Bundesverfassung durch jenen der Militärdienstpflicht ersetzt. Das Militärgesetz wurde bei seiner letzten Revision