Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA
Normalfall dienen. Die zivilen Behörden sind verpflichtet, zuerst die wirtschaftlich vertretbaren Alternativen zum Armeeeinsatz zu prüfen und umzusetzen. Nur wenn auch diese nicht ausreichen, soll die Armee zum Einsatz gerufen werden können. Damit wird auch die Dauer der Einsätze beschränkt. Diese dürfen nur solange dauern, als es keine wirtschaftlich vertretbaren Alternativen zum Armeeeinsatz gibt. Gerade die Dauer des Bedarfs an bestimmten Leistungen ist ein wesentlicher Faktor für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit. Für Leistungen, die über längere Zeit erbracht werden müssen, ist es in der Regel wirtschaftlicher, eigene Mittel zu beschaffen und einzusetzen, als Drittmittel beizuziehen. Bei einer kurzen Leistungsdauer ist es hingegen meist umgekehrt.
Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a ist im Zusammenhang mit Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b des geltenden MG zu betrachten. Aus letzterer Bestimmung ergibt sich, dass ein Einsatz von Truppen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im öffentlichen Raum in einer Situation, in der die Polizeikräfte eine schwer wiegende Bedrohung der inneren Sicherheit nicht alleine abwenden können, als Ordnungsdienst erfolgen muss. Der Einsatz erfolgt im Aktivdienst. Für die Unterstützung der zivilen Behörden bei Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit ist immer Ordnungsdienst als Aktivdienst anzuordnen. Ein solcher Einsatz kann nicht im Assistenzdienst erfolgen. Aufgrund der historischen Erfahrungen bestehen für solche Einsätze hohe Hürden, die in einer Verordnung festgelegt sind.
Art. 69
Angesichts der Nennung der Aufgaben der Armee in Artikel 1, soll Artikel 69 neu strukturiert werden. Absatz 1 nennt die Aufgaben nach Artikel 1, die im Ausland im Assistenzdienst geleistet werden. Dadurch kann Absatz 2 auf die Frage der Bewaffnung beschränkt werden. Die Formulierung soll dabei jener für die Bewaffnung im Assistenzdienst im Inland angepasst werden. Für die entsprechenden Einsätze sind oft internationale Abkommen abzuschliessen, um die Einsatzmodalitäten genauer zu regeln. Analog zu den Einsätzen in der Friedensförderung soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten entsprechende Abkommen abzuschliessen. Die Kompetenzen der Bundesversammlung nach Artikel 70 werden dadurch nicht eingeschränkt.
Art. 70 Abs. 1 Bst. b
In der Praxis besteht immer wieder Bedarf nach Einsatz von Einzelpersonen oder von kleinen Detachementen bis zu zehn Personen aus dem militärischen Personal (beispielsweise von ABC-Abwehr-Spezialisten oder Sicherheitsspezialisten). Diese Einsätze im In- oder Ausland sind in der Regel dringlich, aber politisch unproblematisch. Damit hier schneller reagiert werden kann, soll neu, wie schon bei den Einsätzen bei Katastrophen im Inland, das VBS in einem beschränkten Rahmen für das Aufgebot und die Zuweisung zuständig sein. Die so aufgebotenen Personen leisten entsprechend dem vorgesehenen Einsatz Assistenzdienst im Inland nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b-d oder Assistenzdient im Ausland nach Artikel 69 Absatz 1.
Art. 72
Die Spontanhilfe wird neu in Artikel 52 geregelt. Der bisherige Artikel 72 kann deshalb aufgehoben werden.