Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA

dentlichen Lage zur Verfügung zu stellen, damit die Armee die entsprechenden Kompetenzen trainieren und erhalten kann.

Art. 65b

Milizformationen mit hoher Bereitschaft sollen die ersten Einsatzelemente gestaffelt ergänzen. Diese speziell bezeichneten Formationen sollen zentral aufgeboten, aber dezentral bereitgestellt werden. Es handelt sich dabei um Verbände, die innerhalb von Tagen einrücken, Fahrzeuge und Material aus der Logistikinfrastruktur übernehmen, ihre einsatzorientierte Ausbildung durchführen und sich anschliessend in ihren Einsatzraum verschieben. Das Gros der Milizformationen mit hoher Bereitschaft erbringt Leistungen für die zivilen Behörden wie Sicherungsaufgaben, Katastrophenhilfe, ABC-Abwehr sowie Leistungen in den Bereichen Genie und Sanität. Zudem verstärkt ein Teil der Formationen die Führung und gewährleistet die logistische Unterstützung.

Art. 65c

Bestimme Einsätze der Armee können ohne Beizug von Angestellten der Militärverwaltung mit speziellen Fachkenntnissen nicht geleistet werden, weil die entsprechenden Fachkenntnisse bei der Miliz nicht (in ausreichendem Masse) vorhanden sind (beispielsweise Flieger- und Helikoptermechaniker). Dies führt zu schwierigen personalrechtlichen Fragen, insbesondere betreffend Arbeitszeit, Lohnzuschlägen und Führungsverantwortung. Neu sollen entsprechende Angestellte für Einsätze der Armee militarisiert werden können. In den Arbeitsverträgen kann im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden eine entsprechende Klausel aufgenommen werden. Die Angestellten leisten damit für den Einsatz Militärdienst im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 43 Absatz 2, 59 Absatz 4 oder 65a Absatz 2. Sie sind militärversichert, erhalten aber keinen Sold und der Arbeitgeber Bund auch keinen Erwerbsersatz. Der Militärdienst wird zu einem Bestandteil der Arbeitsleistung. Die militärischen Dienstvorschriften gehen dabei den personalrechtlichen Vorgaben vor, insbesondere bezüglich Arbeitszeit und Freizeit. Die Angestellten können folglich beispielsweise keine Kompensation für die längeren Arbeitszeiten verlangen.

Art. 67

Angesichts der Nennung der Aufgaben der Armee in Artikel 1 soll Artikel 67 neu strukturiert werden. Absatz 1 nennt die Aufgaben nach Artikel 1, die im Inland im Assistenzdienst geleistet werden. Absatz 2 regelt die Voraussetzungen für den Assistenzdienst. Absatz 3 beschreibt die einsetzbaren Mittel. Absatz 4 beauftragt den Bundesrat, die Bewaffnung bei Assistenzdiensteinsätzen zu regeln. Die Absätze 2 bis 4 regeln damit, ganz im Sinne des "Berichts des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 vom 3. März 2010 Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen vom 2. März 2012"25, die Voraussetzungen für Assistenzdienste detaillierter als bisher und sollen damit auch einem allfälligen Missbrauch vorbeugen. Der Assistenzdienst soll nicht als normale, selbstverständliche und günstige Hilfe für den

25 BBl 2012 4459