Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA

mee muss daher zukünftig eine Personensicherheitsprüfung von Angehörigen der Armee auch ohne deren Zustimmung möglich sein.

Bundesgesetz über die Militärversicherung

Art. 1a Abs. 1 Bst. b, e und f

Die Begriffe in diesen Bestimmungen stimmen teilweise nicht mehr mit jenen des Militärgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen überein und sind daher anzupassen, damit klar ist, was gemeint ist. Der Kreis der Versicherten wird dadurch weder verkleinert noch vergrössert.

Art. 3 Abs. 1

Für die bisherige Praxis der Militärversicherung, Angehörige der Armee auch für kurze Perioden zwischen zwei Ausbildungsdiensten zu versichern, soll die dafür notwendige rechtliche Grundlage geschaffen werden.

Erwerbsersatzgesetz

Art. 9 Abs. 1bis

Wer Militärdienst oder eine andere Dienstpflicht erfüllt, hat Anspruch auf einen angemessenen Erwerbsersatz. Anspruch und Höhe der Erwerbsausfallsentschädigung sind im EOG geregelt. Danach haben Militärdienstpflichtige, die eine Rekrutenschule absolvieren, während dieser Zeit lediglich Anspruch auf die Mindestentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG). Dazu zählen nach den gesetzlichen Bestimmungen auch Personen im Durchdienermodell. Zivildienstleistende sind nach dem EOG während der Anzahl Tage, die eine Rekrutenschule dauern würde, entschädigungsmässig den Rekruten gleichgestellt (Art. 9 Abs. 3 EOG). Mit der Zulassung von Personen zum Militärdienst für besondere Funktionen mit Auflagen wird eine neue Kategorie von Dienstleistenden geschaffen. Diese Personenkategorie absolviert keine Rekrutenschule im eigentlichen Sinn. Der Anspruch auf Erwerbsersatz nach

EOG „ ä esondere Funktionen, mit Auflagen" nicht geregelt. Zur Verhinderung einer entschädigungsmässigen Besserstellung gegenüber den übrigen Dienstleistenden, wird der Entschädigungsanspruch von Personen, die als militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen im Erwerbsersatzgesetz explizit geregelt. Das VBS rechnet jährlich mit 100-150 Personen, die für den Militärdienst für besondere Funktionen, mit Auflagen zugelassen werden. Dadurch werden jährlich ca. 39000 zusätzliche Diensttage in der Militärverwaltung geleistet. Dies hat für die EO Mehrausgaben von jährlich rund 4 Millionen Franken zur Folge.