Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA
entsprechend angepasst. Dabei wurde jedoch Artikel 121 Absatz 1 übersehen, was hiermit korrigiert werden soll.
Art. 123 Abs. 3
Das VBS hat seit der Einführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens am 1. Januar 1996 Forderungen nach Gebühren für Stellungnahmen der Kantone und Gemeinden mit Verweis auf Artikel 123 Absatz 3 MG zurückgewiesen. Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 hat das Bundesgericht in einem Urteil zu einem Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen entschieden, dass die Kantone berechtigt sind, ihre Aufwendungen für Stellungnahmen im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren geltend zu machen. Im Gegensatz zum beurteilten Fall besteht mit Artikel 123Absatz 3 eine Rechtsgrundlage, die eine Erhebung von Gebühren ausschliesst. Zur Klarstellung wird der heutige Absatz 3 präzisiert.
Art. 128a Abs. 1
Der geltende französische Text weicht inhaltlich vom deutschen und italienischen Text ab. Beabsichtigt wäre, dass keine Plangenehmigung, d.h. keine Plangenehmigungsverfügung mit Rechtsmitteln nötig ist (Abs. 1), jedoch ein Plangenehmigungsverfahren stattfindet. Im französischen Text steht aber in Absatz 1, dass kein Plangenehmigungsverfahren nötig ist. Das ergibt unter Berücksichtigung von Absatz 2 keinen Sinn.
Art. 145
Die bisherige Nationale Sicherheitskooperation wurde durch den Sicherheitsverbund Schweiz ersetzt. Entsprechend ist Artikel 145 anzupassen. Die bisherige Kompetenz des Bundesrates zur Regelung der Einzelheiten entfällt nicht, da sie bereits durch Artikel 150 Absatz 1 gedeckt ist.
Art. 146 Sachüberschrift
Da im 7. Kapitel neben dem bisher alleinigen Artikel 146 ein weiterer Artikel aufgenommen wird, muss Artikel 146 eine eigene Sachüberschrift erhalten.
Art. 146a
Hier soll die bisher systematisch falsch in Artikel 41 Absatz 4 enthaltene Grundlage für die sogenannten Rekrutenbefragungen (ch-x) neu eingefügt werden.
Art. 149
Aufgrund der vorgängig erwähnten Änderungen der Kompetenzordnungen und der Rückführung einiger Bestimmungen der Verordnung der Bundesversammlung über die Armeeorganisation kann Artikel 149 aufgehoben werden.