Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA

11.2 Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee

Einziger Artikel

Die Inhalte der Armeeorganisation sollen wieder vollumfänglich im Militärgesetz aufgenommen werden. Dadurch werden diese Inhalte demokratisch besser legitimiert und systematisch einfacher erfassbar. Die wesentlichen Organisationsbestimmungen der Armee werden an einem Ort zusammengefasst, was die Übersicht erleichtert. Die Kompetenzen der Bundesversammlung werden dadurch nicht beschnitten, da sie weiterhin die rechtsetzende Behörde bleibt. Das so erlassene Recht gewinnt aber an demokratischer Legitimität, da es wieder vollumfänglich dem fakultativen Referendum untersteht. Durch die Übernahme aller Inhalte ins Militärgesetz kann die Armeeorganisation auf denselben Zeitpunkt ersatzlos aufgehoben werden, wie das revidierte Militärgesetz und die nachgeordneten Verordnungen in Kraft treten werden.

11.3 Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee

Art. 12 Ziff. 2 Bst. h-j

Die Liste der nicht soldberechtigten Personen ist entsprechend den Änderungen von Artikel 13, 59 und 65c MG anzupassen, da die Leistung von Erwerbsersatz direkt von der Soldzahlung abhängig ist. Die in den Buchstaben h-j genannten Personen erleiden keinen Erwerbsverlust, weshalb ihnen auch kein Erwerbsersatz zusteht. Folglich sind sie von der Soldzahlung auszunehmen.

Art. 17 Abs. 2bis

Für die Einsätze in der militärischen Friedensförderung werden heute befristete Arbeitsverträge auf der Basis der Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH) ausgestellt. Daneben besteht rechtlich auch die Möglichkeit, solche Einsätze unter Anrechnung an die obligatorische Militärdienstpflicht zu leisten. In diesem Fall werden jedoch weder Lohn- noch Zulagenzahlungen geleistet. Vielmehr erhält der betroffene Armeeangehörige den Sold und die Erwerbsersatz-Leistungen, die ihm auch bei einer Dienstleistung im Inland zustehen. Analog werden Armeeangehörige behandelt, die Assistenzdienst im Ausland leisten. Nicht vergütet werden diesen Armeeangehörigen folglich die Zusatzkosten, die durch einen Einsatz im Ausland automatisch entstehen (z.B. Telekommunikation mit Angehörigen, Reisekosten bei Urlaub bis Landesgrenze, weitere Aufwendungen familiärer Natur). Dafür fehlte bisher eine entsprechende Rechtsgrundlage. Diese soll nun geschaffen werden, um die Ungleichbehandlung systemkonform zu beseitigen bzw. zu mildern. Die konkrete Ausgestaltung der Soldzulage soll, wie bei den anderen Soldzulagen, durch den Bundesrat geregelt werden.