Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 77 Seiten

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Für den SGV darf die Leistung der Armee nicht damit umschrieben werden, Personal abzustellen. Um einen entsprechenden Nutzen zu bringen und ihrem Auftrag gerecht zu werden, müssten die Leistungen als Kompetenzkataloge feststehen. Der SGV nennt zwölf solcher Kompetenzkataloge, die für ihn das Minimum bilden.

Für den SGV müssen alle Grossen Verbände künftig fähig und trainiert sein, dass sie in allen Operationstypen bzw. im gesamten Einsatzspektrum und mit allen Arten von Truppenkörpern eingesetzt werden können – eine Rollen-Spezialisierung sei frühestens im Fortbildungsdienst der Truppe bzw. im Hinblick auf einen konkreten Einsatz vorzunehmen. Eine Beibehaltung der Infanterieverbände nicht nur als „Schutzinfanterie“ sondern als in allen Operationstypen einsetzbare Verbände sei daher angebracht, weil ein Kampf der verbundenen Waffen ohne ausreichend grosse infanteristische Komponente nicht machbar ist und eine Unterstellung bei den Territorialregionen praktisch allen militärischen Führungsgrundsätzen widerspreche. Für den SGV müssen wegen des Ausbildungsnutzens militärische Einsätze immer bewaffnet, bewacht und mit Polizeigewalt der Truppe erfolgen.

Für die AWM muss die gesamte Armee verteidigen können, insbesondere sei die Infanterie dazu zu befähigen. Die Armee müsse aber gleichzeitig Mittel zur Unterstützung der zivilen Behörden anbieten können. Eine Auftrennung dieser Aufgaben und Leistungen sei ineffizient. Sicherheitseinsätze seien sowohl ein Teilelement der Verteidigung wie auch der Unterstützungseinsätze zugunsten der zivilen Behörden. Dieser Grundsatz sei klar und eindeutig festzuhalten. Planbare Hilfeleistungen zugunsten von zivilen Behörden und Organisationen seien verfassungsrechtlich nicht abgestützt. Die AWM akzeptieret sie, sofern sie der Ausbildung nützen und keine zusätzlichen Aufgebote damit verbunden sind (Grundlage Art. 52 neu MG).

CH fordert, dass die Infanterie, die primär für militärische Unterstützungseinsätze vorgesehen ist, auch in Zukunft Fähigkeiten zur Abwehr eines militärischen Angriffs mitbringt.

Für PL muss die gesamte Armee verteidigen können, insbesondere sei die Infanterie dazu zu befähigen. Die Armee müsse aber gleichzeitig Mittel zur Unterstützung der zivilen Behörden anbieten können. Eine Auftrennung dieser Aufgaben und Leistungen sei ineffizient und werde wohl auch nur aus finanziellen Überlegungen so angestrebt. Sicherheitseinsätze seien sowohl ein Teilelement der Verteidigung wie auch der Unterstützungseinsätze zugunsten der zivilen Behörden. Dieser Grundsatz sei klar und eindeutig festzuhalten.

Für PM ist das „Leistungsprofil“ grundsätzlich nachvollziehbar, es beinhalte aber nur die Mobilmachungsleistung und nicht die eigentliche Aufgabenleistung. Die Reduktion der für die Verteidigung vorgesehenen Kräfte auf eine reine Kompetenz sei mehr als fraglich. Eine bestimmte minimale Verteidigungsfähigkeit müsse definiert werden, um im Bedarfsfall auch ohne Aufwuchs eine gewisse Leistung zu erbringen. Zwei vollausgerüstete Mech Br sowie eine für den Verteidigungskampf ausgebildete Infanterie stellten das absolute Minimum dar.

Der SFwV ist grundsätzlich erfreut, dass mit dem Armeebericht 2010 ein Leistungsprofil für die Armee definiert wurde. Er begrüsst die klare und übersichtliche Darstellung des Leistungsprofils. Der SFwV geht mit der Armeeführung einig, dass das Leistungsprofil der aktuellen Bedrohungslage und auch dem heute zur Verfügung stehenden Finanzenrahmen entspricht. Soll die Armee aber die im Leistungsprofil aufgezeigten Fähigkeiten in der vorgesehen Zeit und der zu erwartenden Qualität erfüllen können, müssen Parlament und Bundesrat die erforderlichen materiellen und finanziellen Mittel zwingend zur Verfügung stellen.

Die SOG fordert: die Vollausrüstung auch für den Fall, dass kritische Infrastrukturen über lange Zeit „verteidigt" werden müssen; einen WK-Typ, der auch die zeitlichen Rahmenbedingungen (min. 3 Wochen Dauer) für eine wirkungsvolle Schulung bis zur Stufe Kampfgruppe zulässt; eine Prüfung im Detail, ob alle bisher erbrachten Basisleistungen auch künftig noch durch die Armee erbracht werden müssen oder auch andere Stellen dies tun könnten; den Abgleich der Leistungsprofile der Armee und des Zivilschutzes im Detail um Doppelspurigkeiten zu eliminieren.

Für den VSWW interessiert beim Leistungsprofil in erster Linie nicht die Bereitschaft der Truppe, sondern welche militärischen Fähigkeiten in welcher Qualität und Quantität in wel-