Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/77: Änderung der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) sowie Änderung der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · 18 Seiten
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VD begrüsst das neue Verfahren, da man sich immer für die Beibehaltung der Antragsstellung bei den Gemeinden ausgesprochen hat. IDK-Anträge elektronisch zu bearbeiten,
bringt eine Beschleunigung und Verbesserung der Dienstleistung. Die konsultierten Betroffenen im Kanton haben keine grundsätzlichen Einwände gegen die Vorlage. Sie weisen aber auf die Kosten für die Gemeinden hin und dass genügend Zeit für die Umsetzung (Ausrüstung, Schulung) vorgesehen werden muss. Solange soll das alte Verfahren möglich sein.
VS begrüsst, dass sich die Kantone weiterhin für die Beantragung bei den Gemeinden entscheiden können und die neue elektronische Übermittlung der Anträge. VS stimmt den Anpassungen in beiden Vorlagen zu.
ZG weist auf die Vorteile des bei ihnen zentralisierten Verfahrens hin. Deshalb steht die Antragstellung bei den Gemeinden nicht zur Diskussion, aber ZG unterstützt trotzdem die Strategie des Bundes, ein modernes elektronisches Verfahren einzuführen. Die Anpassungen des Ausweisrechts sind klar, nachvollziehbar und für den Vollzug anwendbar. ZG führt aus, dass von Kunden die Gebühren oft als sehr günstig eingeschätzt werden, diese für den Kanton aber nicht kostendeckend seien. Eine Neuberechnung der Gebühren im Rahmen der Erneuerung von Pass und IDK 2016/2017 wird deshalb begrüsst.
ZH stimmt der vorgeschlagenen Änderung des Antragsverfahrens zu und ist auch mit der Regelung des Allianznamens einverstanden.
BE ist von der Vorlage nicht direkt betroffen, da die Gemeinden keine Anträge für IDK mehr entgegennehmen, sondern Pass und IDK-Anträge ausschliesslich beim kantonalen Passbüro bzw. den kantonalen Erfassungszentren bearbeitet werden. Trotzdem stimmt er beiden Vorlagen explizit zu. BE nimmt die Vorlagen zum Anlass, um ein in der Praxis erkanntes Problem aufzugreifen: Die Vorgabe, dass auch für abgelaufene Ausweise, die nicht entwertet werden können, Verlustmeldungen beigebracht werden müssen, mache keinen Sinn. Einige Kantone würden sich bereits heute nicht mehr daran halten (BE ist davon ausgenommen). BE schlägt deshalb vor, Art. 13a Abs. 1 Bst. b VAwG wie folgt zu ersetzten und um einen Buchstaben zu erweitern:
"- Bei Beantragung einer ldentitätskarte schon eine gültige Identitätskarte besteht;
- Bei Beantragung eines Passes schon ein Pass besteht, welcher nicht mehr als 5 Jahre
Revision Ausweisverordnungen – Ergebnisbericht Anhörung