Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/77: Änderung der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) sowie Änderung der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · 18 Seiten

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Auch VS hält es nicht für sinnvoll, dass für Ausweise, deren Gültigkeit längst abgelaufen ist, Verlustmeldungen erstellt werden müssen und beantragt dieselbe Anpassung wie BE.

BL stellt im Zusammenhang mit der Vorlage fest, dass die Gemeinden nicht über alle notwenigen Informationen (insb. bei Ausweisanträgen für Minderjährige die Information bezüglich sorgeberechtigten Personen) verfügen. Da es kein Register über das Sorgerecht gibt, hat auch das kantonale Passbüro kein entsprechendes Instrument, um die vom AwG geforderte Überprüfung vorzunehmen. Es ist ein wichtiges Anliegen, dass diesbezüglich auf Bundesebene eine Lösung geschaffen wird.

avdch weist auf die Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden hin und dass für die Gemeinden verschiedene Varianten vorgeschlagen wurden. Eine Lösung, bei der mit einem Scanner Foto und Unterschrift in den Antrag integriert werden können, würde es den kleinen Gemeinden mit wenig Investition ermöglichen, IDK-Anträge weiter zu bearbeiten. avdch stellt die Frage, ob für vor Ort gemachte Fotos eine Kostenpflicht bestehe und wer dies regelt. Für die Einführung des neuen Verfahrens muss genügend Zeit vorgesehen werden.

CP stellt mit Befriedigung fest, dass weiterhin eine IDK ohne Chip ausgestellt wird und diese bei den Gemeinden beantragt werden kann. Gegen das neue Verfahren ist nichts einzuwenden, umso mehr damit die E-Governement Strategie des Bundes verfolgt wird. Die Anpassungen in den Ausweisverordnungen werden begrüsst. CP stellt fest, dass die Gemeinden für das neue Verfahren investieren müssen. Sollten die Gemeinden im Rahmen der Anhörung diesen Punkt bemängeln, müsste geprüft werden, ob nicht der Bund einen Teil der bei den Gemeinden anfallenden Kosten tragen sollte. Bei der Aufteilung der Gebühren zwischen Kantonen und Gemeinden sind diese verantwortlich, allfällige Verschiebungen beim Aufwand mit zu berücksichtigen.

Egalité handicap schreibt, dass der Zugang zu Gemeindeverwaltungen noch nicht überall behindertengerecht ist. Die heutige Bestimmung von Art. 12 Abs. 4 VAwG ist nicht präzise genug, um mittelbare Diskriminierungen in der Praxis wirksam zu verhindern. Die Verwendung des Begriffs „schwere körperliche oder geistige Gebrechen“ angesichts der Tatsache, dass das schweizerische Recht eine genaue Definition des Begriffs der Behinderung

Revision Ausweisverordnungen – Ergebnisbericht Anhörung