Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/77: Änderung der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) sowie Änderung der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · 18 Seiten
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(Art. 2 Abs. 1 BehiG) kennt, erscheint missglückt. Dieser Begriff ist unklar und knüpft zu sehr an der überholten Sichtweise an, welche die Beeinträchtigung bei den betroffenen Personen in den Vordergrund stellt und die bestehenden Barrieren in unserer Gesellschaft, wie z.B. die mangelnde Zugänglichkeit der Gebäude, vernachlässigt. Deshalb beantragt Egalité handicap folgende neue Formulierung des Art. 12 Abs. 4 VAwG:
„Die zuständige ausstellende Behörde sieht bei Personen mit körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung, die aufgrund ihrer Behinderung oder mangelnder Zugänglichkeit der Amtsgebäude nicht persönlich vorsprechen können, von der persönlichen Vorsprache ab, wenn sie die Identität der antragstellenden Person anderweitig einwandfrei feststellen und die benötigten Daten auf andere Weise beschaffen kann. Die persönliche Vorsprache kann in Fällen der mangelnden Zugänglichkeit der Amtsgebäude bei den kantonalen Passbehörden erfolgen.“
Imagingswiss und swico begrüssen grundsätzlich die Vereinfachung bestehender Verfahren, finden es aber weder sinnvoll noch effizient oder gar kundefreundlich, wenn Gemeinden dazu übergehen, Ausweisbilder in eigener Regie zu erstellen. Sie listen die technischen und fachlichen Voraussetzungen (bez. Bilddatenerfassung und Bildbearbeitung) auf und weisen auf die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinden hin. Der Bürger profitiert, wenn er für ein Ausweisfoto ein Fachgeschäft aufsucht. Juristisch spreche Art. 5 Abs. 2 lit. d des AwG dagegen, dass Gemeinden Fotos erstellen. Nach dieser Bestimmung erlasse der Bundesrat Vorschriften betreffend die Art und Weise wie Gemeinden die Anträge entgegennehmen. Dies spreche klar gegen das Erstellen von Fotos durch die Gemeinden. Deshalb soll wie bis anhin in Art. 14c VAwG geregelt bleiben, dass ein Foto mitzubringen ist. Zusätzlich für diese Regelung sprechen ordnungspolitische Überlegungen. Das Erstellen von Ausweisbildern von Behörden ist ein Eingriff in die freie Marktwirtschaft und gefährdet die gesamte Fotobranche mit tausenden von Arbeitsplätzen. Den Gemeinden soll deshalb die Möglichkeit, Ausweisbilder selbst zu erstellen, nicht eingeräumt werden.
SAB betont, dass es wichtig ist, auch in gebirgigen und ländlichen Kantonen in der Nähe IDK beantragen zu können und begrüsst deshalb das neue Verfahren und den konsequenten Schritt Richtung E-Governement. Da das Verfahren für die Gemeinden zusätzlichen finanziellen Aufwand bedeutet, schlägt SAB die folgende neue Formulierung von Art. 14c Abs. 2 vor: "Der Kanton übernimmt die Kosten für die benötigte Hardware und die Installation der Applikation ISA-NAVIG in den Wohnsitzgemeinden. Er kann den Gemein-
Revision Ausweisverordnungen – Ergebnisbericht Anhörung