Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/77: Änderung der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) sowie Änderung der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · 18 Seiten
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ad Abs. 1:
Gemäss BE diente der Allianznamen bisher vorwiegend dazu, die Verbindung zum vor der Ehe getragenen Namen oder zum Ledignamen aufzuzeigen. Deshalb sollte Abs. 1 wie folgt ergänzt werden: ...oder die Verbindung zum vor der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft geführten Namen oder zum Ledignamen auf.
ad Abs. 2 Bst. a:
Zur besseren Verständlichkeit möchte BE, dass die Bestimmung mit folgendem Satz ergänzt wird: Der Allianzname kann von beiden Partnern geführt werden.
ad Abs. 2 Bst. b
Dieser Buchstaben sollte gemäss BE wie folgt ergänzt werden: "Bei unterschiedlicher Namensführung: ...oder den eigenen Ledignamen, sofern dieser nicht dem amtlichen Namen entspricht."
ad Abs. 3:
AG, BL weisen darauf hin, dass nach ausländischem Recht weiterhin Doppelnamen entstehen, welche in der Schweiz anerkannt werden und es sollte klar geregelt werden, wie mit diesen umzugehen ist. Insbesondere stellt sich die Frage, ob diese anders behandelt werden sollen, als Doppelnamen, die nach dem ehemaligen Art. 160 Abs. 2 ZGB (aufgehoben per 1. Januar 2013) gebildet wurden. Auch VS und ZG weisen auf die Problematik hin und schlagen zur Präzisierung die gleichlautende bzw. analoge Bestimmung wie BE vor (s. unten).
BE schlägt folgende Präzisierung vor: "Mit dem Doppelnamen gemäss Art. 160, Abs. 2, ZGB, nach altem Recht bis 31. 12.2012, kann kein Allianzname gebildet werden."
ad. Abs. 4:
Mangels bei den Kantonen vorhandener Daten und um Allianznamen korrekt ins Dokument eintragen zu können, möchte BE folgende Ergänzung in Abs. 4: Für die Eintragung des Allianznamens kann die antragstellende Behörde von der antragstellenden Person ein zivilstandesamtliches Dokument verlangen.
Revision Ausweisverordnungen – Ergebnisbericht Anhörung