Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten
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3.5.2 Wahl und Amtsdauer
Die Wahl der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin oder des unabhängigen Stimmrechtsvertreters ist eine unübertragbare Kompetenz der Generalversammlung (Art. 2 Ziff. 3). Die Generalversammlung kann eine oder mehrere unabhängige Stimmrechtsvertreterinnen oder Stimmrechtsvertreter wählen. Dadurch kann einer möglichen Vakanz vorgebeugt werden. Die Organ- und die Depotstimmrechtsvertretung nach Artikel 689c und 689d OR sind ausdrücklich untersagt (Art. 11).
Die Wahl erfolgt grundsätzlich an der ordentlichen Generalversammlung für die Dauer bis und mit zur nächsten ordentlichen Generalversammlung (Art. 8 Abs. 1 und 3). Die Generalversammlung wählt somit die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter nicht nur für die nächste Generalversammlung, sondern auch für alle allfälligen ausserordentlichen Generalversammlungen, die zwischen der Wahl und der nächsten ordentlichen Generalversammlung stattfinden. Eine Wiederwahl bleibt selbstverständlich möglich (Art. 8 Abs. 3 Satz 2).
Wählbar sind gemäss Artikel 8 Absatz 2 natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die von der börsenkotierten Gesellschaft unabhängig sind. Die Unabhängigkeit beurteilt sich entsprechend den Unabhängigkeitsvorschriften der Revisionsstelle bei der ordentlichen Revision nach Artikel 728 OR.
Gleich wie bei der Revisionsstelle (vgl. Art. 730a Abs. 4 OR) kann die Generalversammlung auch die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen (Art. 8 Abs. 4).
3.5.3 Erteilung von Vollmachten und Weisungen
Der Verwaltungsrat muss sicher stellen, dass die Aktionärinnen und Aktionäre die Möglichkeit haben, zu allen Anträgen Weisungen zu erteilen. Zu den in der Einberufung gestellten Anträgen zu Verhandlungsgegenständen müssen die Aktionärinnen und Aktionäre die Möglichkeit haben, zu jedem Antrag einzeln Weisungen zu erteilen (Art. 9 Abs. 1). Zu nicht angekündigten Anträgen sowie zu neuen Verhandlungsgegenständen nach Artikel 700 Absatz 3 OR müssen die Aktionärinnen und Aktionäre allgemeine Weisungen erteilen können (Art. 9 Abs. 2). Dies kann bspw. dadurch erfüllt werden, indem das Formular zu den bekannten Anträgen eine zusätzliche Rubrik "Nicht angekündigte Anträge" bzw. "Neue Verhandlungsgegenstände" enthält und dort die Möglichkeiten "Annahme", "Ablehnung", "Enthaltung" oder "Gemäss Verwaltungsrat" vorsieht.
Nach Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV können Aktionärinnen und Aktionäre elektronisch fernabstimmen. Diese Verfassungsvorgabe richtet sich aber nur an das sog. "indirect voting", d.h. die Möglichkeit der Aktionärinnen und Aktionäre, der Stimmrechtsvertreterin oder dem Stimmrechtsvertreter auf elektronischem Weg Vollmachten und Weisungen zu erteilen. Eine