Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
eintragen zu lassen und welche nicht durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder welche die Gesellschaft nicht kontrollieren. Für den Begriff der Rechtseinheit kann auf Artikel 2 Buchstabe a HRegV abgestellt werden.21
Der Begriff der Kontrolle ist dem Rechnungslegungsrecht entnommen (Art. 963 Abs. 1 und 2 OR).22
Die Einhaltung der statutarischen Obergrenze für zusätzliche Tätigkeiten bedeutet jedoch nicht, dass deren Ausübung per se zulässig ist. Es ist durchaus denkbar, dass die Übernahme von drei Verwaltungsratsmandaten ausserhalb des Konzerns zwar statutenkonform ist (z.B. wenn die Statuten eine Obergrenze von fünf zusätzlichen Tätigkeiten vorsehen), aber aufgrund des zusätzlichen Aufwands nicht mehr mit der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrates gemäss Artikel 717 Absatz 1 OR in Einklang steht.
Sodann müssen die Statuten gemäss Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 2 Bestimmungen über die Dauer der Arbeitsverträge für die Mitglieder der Geschäftsleitung enthalten. Diese zwingende Statutenbestimmung soll dazu dienen, die Umgehung des Verbots von Abgangsentschädigungen zu verhindern. Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe c BV verlangt zwar nicht explizit die statutarische Regelung der Kündigungsfristen. Gestützt auf die allgemeine Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrates muss dieser aber darauf achten, dass die statutarische Höchstdauer der Arbeitsverträge nicht durch übermässige Kündigungsfristen umgangen wird. Der Zweck der statutarischen Regelung – die Offenlegung der Maximalverpflichtung aufgrund von Arbeitsverträgen – verlangt, dass die Statuten nicht eine allzu allgemeine oder unrealistische Umschreibung der Dauer der Arbeitsverträge enthalten dürfen (Verpflichtung zu einer redlichen Rechtsanwendung).
Schliesslich müssen die Statuten auch die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses regeln (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 4).
3.6.2 Bedingt notwendiger Statuteninhalt
In Erweiterung von Artikel 627 OR müssen gemäss Artikel 12 Absatz 2 zur ihrer Verbindlichkeit in die Statuten Bestimmungen aufgenommen werden über:
• die Höhe der Darlehen, Kredite und Renten für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der
Geschäftsleitung und des Beirats (Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 15 Abs. 1 und 2);
• die Grundsätze für die leistungsabhängigen Vergütungen an die Mitglieder des Verwal-
tungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats (Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 14 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2, 4 und 6);
• die Grundsätze für die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten
21 Vgl. TURIN, SHK-HRegV, Art. 2 N 3. 22 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1723.