Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/8: Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen · 17 Seiten
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Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer kann vom SBFI aufgefordert werden, sämtliche Informationen zum Inhalt der absolvierten Ausbildung einzureichen. Genügen die Informationen den Anforderungen nicht, kann das Verfahren von der für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen zuständigen Behörde sistiert werden. Reicht die Person nachgefragte Unterlagen über den Inhalt der Ausbildung nicht ein, ist die Meldung trotzdem gültig. Es besteht jedoch das Risiko, dass das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt sistiert wird. Die gleiche Regel gilt für den Nachweis der Berufserfahrung und den Nachweis von Sprachkenntnissen, wenn solche nachgeprüft werden dürfen (Art. 53 der Richtlinie 2005/36/EG).
Eine beglaubigte Kopie ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Abschrift (Kopie) durch eine hierfür zuständige Behörde im entsprechenden Staat. Bei diesen Behörden gibt es länderspezifische Unterschiede. In der Schweiz erfolgen Beglaubigungen primär von Notaren, Gemeindestellen und Behörden, die das Dokument selbst ausgestellt haben. Eine Beglaubigung durch eine private Organisation, die keinen entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt, ist nicht gültig.
Diplomurkunden und andere vergleichbare Dokumente sind nicht in der Originalfassung zuzustellen. Andere Dokumente wie beispielsweise eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates können im Original gesendet werden, da sie bei Verlust ersetzt werden können.
In Absatz 2 wird von den Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern verlangt, vorhandene Dokumente zu Versicherungen oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht einzureichen. Zu erwähnen ist, dass gemäss der Richtlinie 2005/36/EG die Angabe dieser Informationen keine Bedingung für die formale Zulässigkeit der Meldung darstellt (Siehe oben ad Art. 2 Abs. 2 Bst. e).
Absätze 3 und 4 behandeln zwei Fälle, in denen zusätzlich zu den in Absatz 1 erwähnten Dokumenten Beilagen verlangt werden dürfen.
Absatz 3 übernimmt den Wortlaut der Richtlinie 2005/36/EG (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 7 Abs. 2 Bst. d). Er regelt den Fall, in dem die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer keine reglementierte Ausbildung absolviert hat, d.h. über keine Ausbildung verfügt, die spezifisch auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist (Art. 3 Bst. e der Richtlinie 2005/36/EG).
Früher war die Diplomanerkennung in der EU nur möglich, wenn die Berufsausübung sowohl im Herkunftsstaat als auch im Aufnahmestaat reglementiert war. Der Begriff der reglementierten Ausbildung wurde zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt, um in der EU die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu ermöglichen, selbst wenn die Berufsausübung im Herkunftsstaat nicht reglementiert war. Zugleich wurde der Nachweis von zwei Jahren Berufspraxis im Herkunftsstaat verlangt; diese Anforderung galt jedoch nicht, wenn die Ausbildung im Herkunftsstaat reglementiert war. Diese Regelung wurde in der Richtlinie 2005/36/EG sowohl in Titel II (Dienstleistungsfreiheit – siehe Art. 5 Abs. 1 Bst.
b) als auch in Titel III (Niederlassungsfreiheit – siehe Art. 13 Abs. 2) übernommen.
Die Bescheinigung, dass die Person den Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren während zwei Jahren im Niederlassungsstaat ausgeübt hat, ist von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaats auszustellen. Dabei kann sich die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer bei der Kontaktstelle für die Anerkennung von Berufsqualifikationen des Niederlassungsstaats darüber informieren, welche Behörde einen entsprechenden Nachweis ausstellt.
Absatz 4 verlangt einen Strafregisterauszug, wenn die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer im Sicherheitssektor tätig sein will. Dies betrifft beispielsweise Privatdetektivinnen und Privatdetektive oder Betreiberinnen und Betreiber einer Sicherheitsfirma. Auch dieses Dokument wird von der zuständigen Behörde im Niederlassungsstaat ausgestellt. Einzelne Länder (wie die Schweiz) verfügen über ein Zentralregister, welches Auskunft gibt. In anderen Ländern sind es Gerichte oder andere Behörden, welche bestätigen, dass keine Vorstrafen vorliegen.
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