Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/8: Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen · 17 Seiten
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dieser Behörden erwähnt; auf eidgenössischer Ebene sind dies das Bundesamt für Gesundheit (BAG), das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI), das Bundesamt für Energie (BFE), die SUVA, das Bundesamt für Landestopografie (Swisstopo) und die Prüfungskammer für die Patentanwaltsprüfung. Bei den interkantonalen Organen handelt es sich nahezu ausschliesslich um die EDK und die GDK sowie bei den kantonalen Behörden um die entsprechenden Gesundheitsdirektionen.
Absatz 3 sieht die Möglichkeit vor, die Daten online zu übermitteln. Damit soll den zuständigen Behörden ermöglicht werden, die Dokumente als PDF-Dateien über einen gesicherten Server herunterzuladen, sofern das Dossier keine besonders schützenswerten Personendaten enthält. Dossiers mit besonders schützenswerten Personendaten sind per Post zu übermitteln.
Nach Absatz 4 werden die Daten zehn Jahre aufbewahrt. Dies bedeutet, dass Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer ihre Meldung nicht erneuern können, wenn die vorhergehende mehr als zehn Jahre zurückliegt. In diesem Fall hat die Meldung mit den dazugehörigen Begleitdokumenten neu zu erfolgen.
3.5 5. Abschnitt: Nachprüfung der Berufsqualifikationen durch die zuständige Bundesbehörde (Art. 10 - 12)
Abschnitt 5 bildet das Gesetz ab und regelt die Nachprüfung der Berufsqualifikationen für die meldepflichtigen reglementierten Berufe, die den zuständigen Bundesbehörden obliegt. Die Nachprüfung der Berufsqualifikationen orientiert sich dabei an den Vorgaben in der Richtlinie 2005/36/EG.
Der Abschnitt 5 regelt ausschliesslich die Verfahren in der Zuständigkeit der Bundesbehörden. Die in der Zuständigkeit der Kantone liegende Nachprüfung der Berufsqualifikationen und Erteilung der Berufsausübungsbewilligung ist Sache der Kantone. Sie erfolgt direkt gestützt auf die Richtlinie 2005/35/EG oder die entsprechende kantonale Ausführungsgesetzgebung. Die Verordnung legt für die Bundesbehörden jedoch Fristen fest, damit den kantonalen Behörden genügend Zeit zur Bearbeitung der an sie weitergeleiteten Dossiers bleibt.
In den drei Artikeln 10 bis 12 sind die möglichen Sachverhalte geregelt, denen die zuständige Bundesbehörde bei der Nachprüfung der Berufsqualifikationen begegnen kann:
• die Berufsqualifikationen der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers werden als ausreichend beurteilt;
• die Berufsqualifikationen der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers werden als nicht ausreichend eingestuft und eine Eignungsprüfung wird angeordnet;
• die Prüfung einer Meldung kann zu einer zeitlichen Verzögerung führen, welche der Behörde Schwierigkeiten bereitet. In diesem Fall ist eine Sistierung des Verfahrens möglich.
Artikel 10 bis 12 betreffen nur Dienstleistungen bei reglementierten Berufen mit Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit (Art. 3 BGMD), da nur bei diesen eine Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt.
3.5.1 Nachprüfung, Entscheidung und Information (Art. 10)
In Absatz 1 ist festgelegt, dass die zuständige Bundesbehörde die Berufsqualifikationen prüft. Ihre Hauptaufgabe ist es sicherzustellen, dass nur qualifizierte Dienstleistungserbringerinnen und - erbringer in der Schweiz erwerbstätig sind.
Absatz 2 übernimmt die in Artikel 7, Absatz 4, 2. Abschnitt der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Meldung. Die für die Berufsausübung zuständige Behörde ist an die Frist von höchstens einem Monat nach Zustellung der Meldung (siehe auch Art. 7 Abs. 4, 2. Abschnitt der Richtlinie 2005/36/EG) gebunden. Ohne eine Mitteilung an die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer gelangt nach Ablauf der in Verordnung und Richtlinie 2005/36/EG ausgeführten Fristen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b BGMD und damit das
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