Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/8: Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen · 17 Seiten

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3.3.3 Rückmeldung an die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer (Art. 7)

Artikel 7 sieht eine Eingangsbestätigung (Abs. 1) vor und gewährleistet damit, dass Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer rasch über den Eingang des Dossiers und den Zeitpunkt der Zustellung informiert werden. Die Mitteilung enthält das Datum, an dem das Dossier als vollständig und zugestellt gilt.

Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer werden gleichzeitig über die Fristen der Richtlinie 2005/36/EG informiert (Abs. 2). Ausserdem wird mitgeteilt, welche Behörde für die Nachprüfung der Berufsqualifikation und für die Berufsausübung zuständig sind (Abs. 3).

Das SBFI informiert die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer zudem über die

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Meldepflicht beim Bundesamt für Migration (BFM) gemäss Artikel 6 EntsV . Die Meldung hat 8 Tage vor Dienstleistungsbeginn zu erfolgen und befreit Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, die in der Schweiz für eine maximale Dauer von drei Monaten oder 90 Tagen pro Jahr eine Erwerbstätigkeit ausüben, von der Pflicht zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Die Mitteilung des SBFI ermöglicht der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer damit, seinen Verpflichtungen gegenüber dem BFM rechtzeitig nachzukommen.

Im umgekehrten Fall, d.h. wenn die Person dem BFM eine Erwerbstätigkeit, die einem reglementierten Beruf gemäss Anhang 1 der Verordnung entspricht, gemeldet hat, wird sie vom Informatiksystem des BFM darüber informiert, dass die Dienstleistung erst erbracht werden kann, wenn die Voraussetzungen des BGMD erfüllt sind. Das Informatiksystem des BFM wurde bereits so angepasst, dass ermittelt werden kann, ob die von den Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern gemeldete Erwerbstätigkeit im Anhang der Verordnung aufgeführt ist.

3.3.4 Weiterleitung an die zuständigen Behörden (Art. 8)

Artikel 8 sieht zudem die unverzügliche Weiterleitung des Dossiers an die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständige Behörde vor (Abs. 1; siehe Art. 3 Abs. 1 BGMD), bzw. an die für die Berufsausübung zuständige Behörde (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BGMD). Weiter wird die zuständige Stelle im Kanton, in dem die Dienstleistungserbringung erstmals erfolgen soll, in Kopie benachrichtigt, wenn eine solche für die Berufsausübung zuständig ist (Abs. 2). Dieses Vorgehen erleichtert der zuständigen kantonalen Stelle nach Erhalt des Nachweises der erforderlichen Berufsqualifikationen die fristgerechte Erteilung der Berufsausübungsbewilligung. Sie unternimmt jedoch keine weiteren Schritte, bis ihr das Dossier übermittelt wird.

3.4 4. Abschnitt : Datensammlung (Art. 9)

Diese Bestimmung schafft die nötige rechtliche Grundlage zur Anlage einer Datensammlung durch das SBFI. Absatz 1 erwähnt die Daten, die für die Behandlung der Meldung und deren Übermittlung gesammelt werden.

Absatz 2 hält fest, dass die Personendaten und die Begleitdokumente an die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständigen schweizerischen Behörden sowie an die für die Berufsausübung zuständigen Behörden auf eidgenössischer oder kantonaler Ebene weitergeleitet werden. Die Vielzahl der Stellen, die in das Verfahren involviert sind, stehen einer Aufzählung der Stellen in Gesetz und Verordnung entgegen. In der Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zum FZA (Änderung von Anhang III des Abkommens, gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) und zur Umsetzung des Beschlusses (Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleis-

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tungserbringerinnen und –erbringern in reglementierten Berufen vom 4. April 2012) werden einige

13 SR 823.20.

14 BBl 2012 4401ff. 325.71/2012/00498 \ COO.2101.108.5.1533623 12/17