Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/8: Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen · 17 Seiten
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- Weitere berufliche Tätigkeiten, namentlich
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• Verkehr mit Giftstoffen (Richtlinien 74/556/EWG und 74/557/EWG )
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• Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (Richtlinien 96/26/EG und 98/76/EG )
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• Flugverkehr (Richtlinien 2006/23/EG und 91/670/EG )
Diese Berufe sowie die Ausübung entsprechender beruflicher Tätigkeiten in der Schweiz obliegen anderen gesetzlichen Bestimmungen. Berufe in Ausübung öffentlicher Gewalt sind von der Ausübung der Berufstätigkeit ausgeschlossen, sei es im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Dienstleistungserbringung. Für die Berufe, die in anderen Richtlinien geregelt sind, ist die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern unter den in den entsprechenden Richtlinien erwähnten Bedingungen möglich, sofern die Schweiz diese in einem internationalen Abkommen übernommen hat (z.B. die Richtlinie 77/249/EWG für die Anwälte im Rahmen des FZA). Wenn die Richtlinie von der Schweiz nicht übernommen wurde, finden die entsprechenden Bestimmungen im Rahmen des FZA keine Anwendung (z.B. die Richtlinie 2002/92/EG für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler).
Enge Zusammenarbeit mit den Kantonen
Den Kantonen kommt bei der Bestimmung der meldepflichtigen Berufe eine hohe Verantwortung zu. Diese Verantwortung bleibt auch für künftige Anpassungen der Verordnung bestehen. Ein reibungsloses Funktionieren des Meldeverfahrens setzt eine regelmässige Aktualisierung des Anhangs 1 voraus, was einen systematischen Informationsaustausch zwischen Bund und Kantonen über die Aufhebung und Ergänzung von meldepflichtigen reglementierten Berufen erfordert und die notwendigen Anpassungen in der Verordnung erst gewährleistet.
Das SBFI wird dabei in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Konferenzen der Kantone die nötigen Vorkehren für die Sicherstellung des Vollzugs treffen und für eine regelmässige Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung sorgen.
3.2 2. Abschnitt : Meldung (Art. 2 - 4)
3.2.1 Form und Inhalt der ersten Meldung (Art. 2)
Absatz 1 legt fest, dass die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer die Meldung über ein elektronisches Online-System erstattet. Ein elektronisches Verfahren anstelle eines Papierformulars ist heutzutage ausreichend, da die Verwendung des Internets alltäglich geworden ist. Es
7 Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1.
8 Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen, ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5.
9 Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer, ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1.
10 Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer, ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17.
11 Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz, ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 22–37.
12 Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt, ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 21. 325.71/2012/00498 \ COO.2101.108.5.1533623 7/17