Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/8: Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen · 17 Seiten

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1 Ausgangslage

Am 14. Dezember 2012 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in den reglementier-

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ten Berufen (BGMD ) verabschiedet. Dieses Gesetz schafft die notwendige Rechtsgrundlage für eine effiziente und rasche Nachprüfung der Berufsqualifikationen von EU/EFTA-Bürgerinnen und –Bürgern für Dienstleistungen in meldepflichtigen reglementierten Berufen im Rahmen der Personenfreizügigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz.

Mit dem BGMD wird anstelle des bisherigen Anerkennungsverfahrens ein neues Melde- und Nachprüfungsverfahren für Personen mit Berufsqualifikationen aus der EU/EFTA umgesetzt. Dieses Verfahren richtet sich insbesondere nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und

2 der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA ) auch für die Schweiz gilt. Im BGMD werden dabei eine Reihe von Aufgaben dem Bundesrat übertragen, welche in der Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer umgesetzt werden.

2 Ziel der Verordnung

2.1 Kontext der Richtlinie 2005/36/EG

Die Schweiz hat sich entschieden, von einer direkten Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG abzusehen und den Vollzug, namentlich im Zuständigkeitsbereich des Bundes, im BGMD und der dazugehörigen Verordnung zu regeln. Die Richtlinie 2005/36/EG legt im Titel II (Dienstleistungsfreiheit) einen klar bestimmten Rahmen für die innerstaatliche Umsetzung vor. Die Umsetzung der Meldepflicht und der Nachprüfung der Berufsqualifikationen im BGMD und auch in der Verordnung stützt sich folglich auf den vorgegebenen Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG.

2.2 Kernpunkte der Verordnung

Im Entwurf der Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen werden die Bestimmungen des BGMD ausgeführt. Die Verordnung bestimmt namentlich die meldepflichtigen reglementierten Berufe, regelt das Meldeverfahren der meldepflichtigen reglementierten Berufe und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen, wenn eine Bundesbehörde für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen zuständig ist. Ist eine kantonale Behörde oder ein interkantonales Organ für die Nachprüfung zuständig, so richtet sich das Verfahren zur Nachprüfung von Berufsqualifikationen nach dem kantonalen oder interkantonalen Recht. Damit werden die bisherigen Zuständigkeiten der Kantone und interkantonalen Organe beibehalten. Es ist Sache der Kantone, in ihrem Zuständigkeitsbereich für die erforderliche Umsetzung zu sorgen.

Die Verordnung führt insbesondere die im Gesetz an den Verordnungsgeber delegierten Punkte aus:

• Erstellung einer Liste der meldepflichtigen Berufe (Art. 1 Abs. 3 BGMD);

• Festlegung der Form, Inhalt und Periodizität der Meldung und Bestimmung der Begleitdokumente (Art. 2 Abs. 2 BGMD);

• Festlegung der Fristen bezüglich der Mitteilung, nach deren Ablauf die Dienstleistung erbracht werden kann (Art. 5 Abs. 2 BGMD);

• Erlass von Vorschriften zum Führen der Ausbildungs- und Berufsbezeichnungen (Art. 6 Abs. 1 BGMD);

1 BBl 2012 9733.

2 SR 0.142.112.681. 325.71/2012/00498 \ COO.2101.108.5.1533623 5/17