Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/8: Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen · 17 Seiten
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Die Pflicht zur Anhörung ist mit den Fristen der Richtlinie 2005/36/EG nicht vereinbar. In der revidierten NIV ist keine Anhörungspflicht mehr vorgesehen; bei Bedarf kann das ESTI das SBFI als zuständige Stelle für den Anhang III FZA anhören. Damit entscheidet gemäss der Rechtsprechung des Bun-
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desgerichts das ESTI über die Anträge zur Ausübung reglementierter Tätigkeiten, während das SBFI weiterhin für die Diplomanerkennung auf der Grundlage von Artikel 69 der Verordnung vom 19. No-
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vember 2003 über die Berufsbildung (BBV ) und Artikel 5 der Verordnung vom 11. September 1996
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über Aufbau und Führung von Fachhochschulen (FHSV ) zuständig ist, wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausüben will, die keine Genehmigung des ESTI erfordert.
4.2 Änderungen der MedBV
Die Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in
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den universitären Medizinalberufen (MedBV ) muss in zwei Punkten angepasst werden.
4.2.1 Änderung von Artikel 4
Mit der Änderung von Art. 4 MedBV sollen die Verweise auf die in Anhang III FZA übernommenen europäischen Richtlinien vereinfacht werden. Ziel dieser Vereinfachung ist es, nicht nur die früheren Richtlinien durch die Richtlinie 2005/36/EG zu ersetzen, sondern auch einen einfacheren, allgemeinen Verweis auf die internationalen Abkommen einzuführen.
Absatz 1 wird somit vereinfacht, indem auf das FZA und das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur
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Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention ) verwiesen wird.
Absatz 2 bleibt unverändert. Er erläutert die Zuständigkeiten der verschiedenen Sektionen der MEBEKO.
Die Absätze 3 und 4 können aufgehoben werden, da die darin festgelegten Bestätigungen bereits in Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind. Darüber hinaus ermöglichen die Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit (Art. 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG) eine Anfrage an die ausländische Behörde im Falle von Zweifeln bei einem Diplom.
4.2.2 Änderung von Artikel 13
Artikel 13 MedBV konkretisiert Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitä-
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ren Medizinalberufe (MedBG ), das aufgrund des BGMD angepasst wurde.
Artikel 13 MedBV bestimmt die Dokumente, die Dienstleistungserbringerinnen und –erbringern in den Medizinalberufen den zuständigen Behörde einreichen müssen. Das Verfahren wird künftig durch das BGMD und die entsprechende Verordnung geregelt. Der Artikel 13 MedBV kann deshalb aufgehoben werden. Die vorliegende Verordnung sichert dem BAG den Zugriff auf alle in Artikel 13 MedBV erwähnten Dokumente.
4.3 Änderungen an der PsyV
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Art. 7 der Verordnung über die Psychologieberufe (PsyV ), gilt analog zu Art. 13 MedBV im Bereich der Psychologieberufe. Er kann aus denselben Gründen aufgehoben werden.
18 Beschluss vom 23. Juli 2012 in Sachen B-3711/2011.
19 SR 412.101.
20 SR 414.711.
21 SR 811.112.0.
22 SR 632.31.
23 SR 811.11.
24 Noch nicht in Kraft getreten. 325.71/2012/00498 \ COO.2101.108.5.1533623 17/17