Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/8: Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen · 17 Seiten

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Recht zur Erbringung der Dienstleistungserbringung zur Anwendung. Beurteilt die für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen zuständige Bundesbehörde die Berufsqualifikationen als ausreichend (Bst. a), oder weichen die nachgewiesenen Berufsqualifikationen von den in der Schweiz geltenden Anforderungen an die Ausübung des reglementierten Berufs wesentlich ab (Bst. b), unterrichtet die Behörde die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer in einer an die Niederlassungsadresse gerichteten Mitteilung. In dieser Mitteilung sind die festgestellten Mängel, die Gründe, warum diese eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit darstellen können, sowie die Modalitäten der Eignungsprüfung (Termin, Organisation und Struktur der Prüfung, Vorbereitungsmöglichkeiten usw.) anzugeben.

Im Falle von ausreichenden Berufsqualifikationen hat die für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen zuständige Bundesbehörde das Dossier zudem nach Artikel 3 Absatz 2 BGMD an die für die Berufsausübung zuständige Behörde weiterzuleiten. Dabei ist gemäss Absatz 3 von Artikel 10 darauf zu achten, dass die Weiterleitung nicht erst am letzten Tag vor Ablauf der Frist – 30 Tage nach Zustellung der Meldung (siehe auch Art. 7 Absatz 4 2. Abschnitt der Richtlinie 2005/36/EG) – erfolgt, sondern rechtzeitig, um der für die Berufsausübung zuständigen Behörde die nötige Zeit für die Erteilung der entsprechenden Bewilligung einzuräumen. Diese Tatsache ändert nichts daran, dass in der Regel die Frist von einem Monat in einem hohen Mass für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen eingesetzt werden muss.

3.5.2 Verzögerungen bei der Nachprüfung der Berufsqualifikationen (Art. 11)

Artikel 11 regelt den besonderen Fall, in dem die zuständige Bundesbehörde nicht in der Lage ist zu entscheiden, ob die ausländischen Qualifikationen ausreichend sind oder ob eine Eignungsprüfung verlangt werden soll. Schwierigkeiten können sich beispielsweise ergeben bei einem Mangel an Informationen über den Inhalt der ausländischen Ausbildung oder bei Zweifeln an der Aktualität wichtiger Dokumente.

Bei solchen Problemen muss die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer gemäss Absatz 1 innerhalb von höchstens einem Monat nach Eingang der Meldung darüber in Kenntnis gesetzt werden.

Absatz 2 regelt die Pflicht der zuständigen Bundesbehörde, die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer über die Umstände der Verzögerung und den Zeitplan für eine Entscheidung zu unterrichten. Die Prüfungspflicht der Behörde respektive die Beweislast der antragstellenden Person entsprechen dabei den allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG ).

Absatz 3 sieht vor, dass das Verfahren sistiert wird, bis die fehlenden Dokumente oder Informationen eingetroffen sind. Er regelt, wie das weitere Vorgehen abläuft, wenn das Dossier vollständig ist: Die betroffene Person muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der zusätzlichen Unterlagen darüber informiert werden, ob die ausländischen Qualifikationen ausreichend sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a) oder ob eine Eignungsprüfung angeordnet wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. b).

Die Berechnung der Fristen, d.h. die Formulierung «vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen», ist direkt aus der Richtlinie 2005/36/EG übernommen. Dies bedeutet, dass die Behörde nach Klärung der Schwierigkeiten zwei Monate Zeit hat, die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer über die ausreichenden Berufsqualifikationen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a) oder die Anordnung einer Eignungsprüfung (Art. 10 Abs. 2 Bst. b) zu informieren.

3.5.3 Eignungsprüfung (Art. 12)

Artikel 12 regelt die Fristen bei der Anordnung einer Eignungsprüfung.

15 SR 172.021. 325.71/2012/00498 \ COO.2101.108.5.1533623 14/17