Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/8: Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen · 17 Seiten
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• Festlegung der Meldepflichten und der Sanktionen bei deren Missachtung (Art. 7 Abs. 1 Bst.
b. BGMD).
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 1. Abschnitt: Meldepflichtige reglementierte Berufe (Art. 1)
Gegenstand
Die meldepflichtigen reglementierten Berufe sind im Anhang 1 der Verordnung aufgelistet. Dieser Anhang legt fest, welche reglementierten Berufe der Meldepflicht nach BGMD unterliegen.
Die Erarbeitung und stete Aktualisierung der Liste setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen voraus. In Artikel 1 Absatz 3 BGMD ist explizit die Anhörung der Kantone bei der Festlegung der meldepflichtigen reglementierten Berufe verankert. Die Erarbeitung der Liste im Verordnungsentwurf erfolgte in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen, d.h. den Konferenzen der Kantonsregierungen (KdK), der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und - direktoren (EDK) und der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und —direktoren (GDK). Den Anliegen der Kantone wurde Rechnung getragen. Dies betrifft namentlich die in ihrem Zuständigkeitsbereich reglementierten Berufe.
Ausnahmen
Die Liste der meldepflichtigen Berufe nach BGMD und der dazugehörigen Verordnung umfasst nur die Berufe, die in den Anwendungsbereich des FZA und der Richtlinie 2005/36/EG fallen. Nicht unter dieses Verfahren fallen Tätigkeiten (Berufe) in Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Art. 22 Abs. 1 des Anhangs I FZA) oder Berufe, deren Anerkennung von Berufsqualifikationen durch andere gemeinschaftsrechtliche Erlasse geregelt ist (unabhängig davon, ob diese von der Schweiz in einem bilateralen Abkommen übernommen wurden oder nicht) sowie weitere nachstehend erwähnte berufliche Tätigkeiten. Im Einzelnen
- Berufe in Ausübung öffentlicher Gewalt:
• Polizistinnen und Polizisten, Zöllnerinnen und Zöllner, Grenzwächterinnen und Grenzwächter usw.
• Rechtsberufe (Richterinnen und Richter, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher usw.)
• Tätigkeiten betreffend die amtliche Vermessung (Leitung der Eidgenössischen Ver-3
messungsdirektion [Art. 40 VAV ], Leitung einer kantonalen Vermessungsaufsicht [Art. 40 VAV], Mandate für die laufende Nachführung [Art. 43 und 44 VAV und kantonale Gesetzgebung])
• Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher.
- Berufe, deren Anerkennung von beruflichen Qualifikationen in anderen Richtlinien geregelt ist:
• Anwältinnen und Anwälte (deren Dienstleistungserbringung durch die Richtlinie 4
77/249/EWG geregelt ist)
• Rechnungsrevisorinnen und -revisoren und Rechnungsprüferinnen und -prüfer 5
(Richtlinie 2006/43/EG )
6
• Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Richtlinie 2002/92/EG );
3 SR 211.432.2.
4 Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17.
5 Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.
6 Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung, ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3. 325.71/2012/00498 \ COO.2101.108.5.1533623 6/17