Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/8: Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen · 17 Seiten

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3.6.2 Berufsbezeichnungen (Art. 14)

Artikel 14 übernimmt den Inhalt von Artikel 7 Absatz 3 und Absatz 4 letzter Abschnitt der Richtlinie 2005/36/EG. Die Berufsbezeichnung benennt den Beruf, zum Beispiel «Architekt/in», «Ingenieur-Geometer/in» oder «Zahntechniker/in».

Das Führen der schweizerischen Berufsbezeichnung ist in den beiden in Absatz 1 erwähnten Fällen erlaubt, d.h. wenn die Berufsqualifikationen nachgeprüft und als ausreichend beurteilt wurden (gegebenenfalls nach bestandener Eignungsprüfung) oder der ausländische Abschluss zu einer automatischen Anerkennung der Berufsqualifikationen führt. Letzteres betrifft die sieben sektoriellen Berufe (Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Tierärztin/Tierarzt, Apotheker/in, Pflegefachfrau/Pflegefachmann in allgemeiner Pflege, Hebamme und Architekt/in).

Absatz 2 hält fest, dass in allen anderen Fällen die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates geführt wird, in der Amtsprache dieses Staates und mit der Angabe desselben in Klammern, falls die Gefahr einer Verwechslung mit der schweizerischen Berufsbezeichnung besteht.

3.7 5. Abschnitt: Strafbestimmungen (Art. 15)

Artikel 15 konkretisiert Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BGMD und führt die Meldepflichten aus, deren Missachtung strafbar sind. Im Einzelnen sind dies:

• Nichteinhalten der Meldepflichten bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung;

• Unterlassen der Erneuerung der Meldepflichten;

• Unterlassen der Meldung bei einer wesentlichen Änderung der gemeldeten Angaben.

3.8 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen (Art. 16 - 18)

Artikel 16 sieht vor, dass das SBFI die vorliegende Verordnung vollzieht, soweit nicht andere Bundesbehörden zuständig sind. Die Verordnung begnügt sich aufgrund der zahlreichen Bundesstellen, die sich mit dem Vollzug beschäftigen, auf einen allgemeinen Hinweis. Namentlich handelt es sich um folgende Bundesbehörden: Das BAG, das ESTI, die SUVA, Swisstopo und die Prüfungskammer für die Patentanwaltsprüfung.

Artikel 17 betrifft die Änderungen des bisherigen Rechts, die aufgrund des Meldeverfahrens für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA notwendig werden (vgl. Ziffer 4 nachstehend). Diese werden in Anhang 2 geregelt.

Artikel 18 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

4 Änderung des bisherigen Rechts

Das Meldeverfahren für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA führt zu Anpassungen der nachstehenden Verordnungen.

4.1 Änderungen an der NIV

16 Die Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV ) sieht in den Artikeln 8 und 10 eine vorgängige Anhörung des SBFI vor. Im Rahmen seiner Rechtspre-

17

chung legte das Bundesgericht diese Bestimmungen restriktiv aus und verlangt, dass das ESTI zwingend – auch in einfachen Fällen – das SBFI anhört.

16 SR 734.27.

17 Beschluss vom 30. November 2007 in Sachen A-2249/2007. 325.71/2012/00498 \ COO.2101.108.5.1533623 16/17