Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/8: Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen · 17 Seiten

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Absatz 3 schreibt vor, dass die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer das entsprechende Formular nach entsprechendem Hinweis ausdruckt. Das ausgedruckte Formular enthält einen Strichcode sowie eine Dossiernummer, welche die Identifikation der Meldung sichert. Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer unterzeichnet das ausgedruckte Formular.

Das Formular und die Begleitdokumente sind per Post dem SBFI zuzustellen. Der Versand per Mail ist nicht möglich, da nur die Übermittlung der Dokumente in Papierform die Prüfung der Echtheit der beglaubigten Kopien ermöglicht.

3.2.2 Begleitdokumente (Art. 3)

In Artikel 3 sind die Begleitdokumente und die Informationen erwähnt, die der Meldung beigelegt werden müssen.

Absatz 1 sieht vor, dass jede Meldung folgende Begleitdokumente enthalten muss:

• Nachweis der Staatsangehörigkeit der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers: Damit ist eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte gemeint.

• Nachweis der rechtmässigen Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA: Es handelt sich um ein vom Niederlassungsstaat ausgestelltes Dokument, das bescheinigt, dass die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer die betreffende berufliche Tätigkeit effektiv und rechtmässig ausübt. Diese Bescheinigung muss aufzeigen, welche berufliche Tätigkeit die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer ausüben darf. Gemäss der Richtlinie 2005/36/EG darf die betreffende Person nur Dienstleistungen in dem beruflichen Bereich erbringen, zu dem sie im Niederlassungsstaat berechtigt ist. Demzufolge muss in diesem Nachweis die Tätigkeit, zu deren Ausübung die Person berechtigt ist, klar umschrieben sein. Aus der Bescheinigung muss zudem ersichtlich sein, dass der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer im Zeitpunkt der Bescheinigung der Vorlage das Recht zur Ausübung nicht, auch nicht vorübergehend, entzogen ist.

In Bezug auf die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung enthält die Richtlinie 2005/36/EG keine Angaben. Es drängt sich aber auf, in Analogie zu Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, von einer allgemeinen Gültigkeitsdauer von drei Monaten auszugehen. Für bestimmte Tätigkeiten wie beispielsweise Gesundheitsberufe oder Berufe im Bereich Kinderbetreuung können auch kürzere Fristen zur Anwendung gelangen. Die zuständige Behörde in der Schweiz kann im Zweifelsfall das Verfahren zudem jederzeit sistieren und die zuständige Behörde im Niederlassungsstaat kontaktieren, um die für die Entscheidung relevante Sachlage zu klären (Art. 8 der Richtlinie 2005/36/EG); dieses Vorgehen empfiehlt sich namentlich dann, wenn aus der Zusammenarbeit zwischen den Behörden (Art. 8 der Richtlinie 2005/36/EG) die nötigen Auskünfte nicht innerhalb der sehr kurzen Fristen eingeholt werden können.

Die Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sind dafür verantwortlich, diesen Nachweis zu erbringen bzw. von den Behörden des Niederlassungsstaats zu verlangen. Aufgrund der Vielfalt von zuständigen Behörden in den verschiedenen Ländern kann keine abschliessende Liste aller europäischen Behörden, die für die Ausstellung solcher Bescheinigungen zuständig sind, erstellt werden (umso weniger, da manchmal lokale Behörden dafür zuständig sind). Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer hat in jedem Fall die Möglichkeit, sich bei der nationalen Kontaktstelle für die Anerkennung von Berufsqualifikationen des jeweiligen Niederlassungsstaates nach der zuständigen Behörde zu erkundigen.

• Der Nachweis der entsprechenden Berufsqualifikation wird mittels einer beglaubigten Kopie der Diplome und Ausweise erbracht.

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