Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/8: Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen · 17 Seiten

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3.2.3 Erneuerung der Meldung (Art. 4)

Absatz 1 regelt die Fälle, in denen die Meldung gemäss der Richtlinie 2005/36/EG erneuert werden muss. Dies gilt für jedes Kalenderjahr, in dem die Person die Dienstleistung erneut erbringen will (Abs. 1 Bst. a). Zudem müssen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer eine Änderung gegenüber den gemeldeten Angaben melden (Abs. 1 Bst. b). Eine Einschränkung des Berufsausübungsrechts im Niederlassungsstaat oder eine Vorstrafe können zu einem Verbot der entsprechenden Dienstleistungserbringung führen. Meldet eine Dienstleistungserbringerin oder ein Dienstleistungserbringer eine solche Änderung nicht, hat dies strafrechtliche Konsequenzen (Art. 15).

Absatz 2 hält fest, dass die Erneuerung über das gleiche Online-Meldesystem des SBFI wie bei der ersten Meldung zu erfolgen hat. Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer ist bei der Erneuerung seiner Meldung verpflichtet, die nötigen Begleitdokumente zu den eingetretenen Änderungen zu liefern. Das System ist so angelegt, dass die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer angibt, ob es sich um eine neue Meldung oder um die Erneuerung der Meldung handelt. Bei einer Erneuerung der Meldung sind nur die für die Erneuerung notwendigen Felder auszufüllen.

Absatz 3 legt fest, dass für die Zustellung der erneuerten Meldung die gleichen Modalitäten gelten wie für die erstmalige Meldung.

3.3 3. Abschnitt: Verfahren des SBFI nach der Zustellung (Art. 5 - 8)

3.3.1 Prüfung der Vollständigkeit (Art. 5)

Hauptaufgabe des SBFI ist es, die Vollständigkeit des Dossiers zu prüfen. Dabei muss es nicht nur prüfen, ob der Meldung alle nötigen Dokumente beigelegt wurden, sondern auch, ob diese Dokumente die verlangten Informationen enthalten. Dies gilt insbesondere für die in Artikel 3 Abs. 1 Bst. b erwähnte Bescheinigung. Das SBFI überprüft zudem die Echtheit der beglaubigten Kopien. Somit werden nur vollständige Dossiers an die für die Berufsausübung zuständigen Behörden weitergeleitet.

Ist ein Dossier unvollständig oder enthalten die Dokumente nicht die verlangten Informationen, setzt das SBFI die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer in einer Mitteilung an die Niederlassungsadresse über die fehlenden oder unvollständigen Dokumente in Kenntnis. Diese Benachrichtigung erfolgt in der Regel per E-Mail. Solange das Dossier unvollständig ist, beginnen die Fristen der Richtlinie 2005/36/EG nicht zu laufen.

3.3.2 Zeitpunkt der Zustellung (Art. 6)

Im Titel II der Richtlinie 2005/36/EG sind klare Fristen festgelegt. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem Meldung dem SBFI postalisch zugestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Meldung vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und mit den erforderlichen Begleitdokumenten versehen ist.

Artikel 6 sieht vor, dass die Meldung oder deren Erneuerung als zugestellt gilt, wenn das vom elektronischen System generierte Formular und die erforderlichen Begleitdokumente per Post beim SBFI eingetroffen sind. Ist die Meldung unvollständig oder fehlen Begleitdokumente, gilt die Meldung nicht als zugestellt, mit der Folge, dass die Fristen nicht zu laufen beginnen.

Die Einreichung eines Dossiers in Papierform – und nicht lediglich eingescannter Unterlagen – entspricht der aktuellen Praxis der Behörden in der Schweiz, die für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständig sind. Einzig dieses Vorgehen sichert – wie bereits erwähnt – die Überprüfung der Echtheit der beglaubigten Kopien.

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