Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/8: Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 - Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen · 17 Seiten

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Absatz 1 übernimmt die Fristen der Richtlinie 2005/36/EG, wonach die Eignungsprüfung zeitlich so zu organisieren ist, dass die Dienstleistung bei Bestehen der Prüfung innert einer Frist von höchstens einem Monat nach der Mitteilung des Entscheids nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b erbracht werden kann. Dies bedeutet, dass die Behörde ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Entscheids über die Ausgleichsmassnahme weniger als einen Monat Zeit hat, die Eignungsprüfung durchzuführen, zu beurteilen und das Ergebnis entsprechend mitzuteilen.

Gemäss Absatz 2 muss die zuständige Bundesbehörde bei bestandener Prüfung die zuständige kantonale Behörde rechtzeitig informieren, damit diese die Dienstleistungserbringung gemäss Artikel 5 Absatz 1 BGMD innerhalb eines Monats ab der Mitteilung des Entscheids zur Anordnung einer Eignungsprüfung genehmigen kann.

Absatz 3 regelt den Fall des Nichtbestehens der Eignungsprüfung. Die zuständige Behörde muss der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer innert einem Monat nach dem Entscheid gemäss Artikel 10 Abs. 2 Bst. b mitteilen, dass die Eignungsprüfung nicht bestanden ist und es aus diesem Grund untersagt ist, mit der Berufsausübung zu beginnen (siehe dazu Art. 5 Abs. 1 Bst. a BGMD).

Die Richtlinie 2005/36/EG sieht keine Mindestanzahl an Wiederholungen vor. Im Rahmen dieses Verfahrens scheint eine einzige Wiederholung angebracht. Bei Nichtbestehen der Wiederholung bleibt Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern die Möglichkeit offen, die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen des Artikels 14 der Richtlinie 2005/36/EG (Niederlassungsfreiheit) zu beantragen. Dieses Verfahren sieht flexiblere Ausgleichsmassnahmen, namentlich die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung, vor.

Absatz 4 sieht vor, dass bei Nichtbestehen der Eignungsprüfung (nach einer allfälligen Wiederholung) die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Dienstleistung erstmals erbracht worden wäre, so dass diese das entsprechende Verfahren als gegenstandslos ablegen kann.

3.6 4. Abschnitt: Führen von Ausbildungs- und Berufsbezeichnungen (Art. 13f.)

3.6.1 Ausbildungsbezeichnungen (Art. 13)

Artikel 13 führt den Artikel 54 der Richtlinie 2005/36/EG aus. Die Ausbildungsbezeichnung richtet sich nach der Gesetzgebung des Staates, der das Diplom oder den entsprechenden Ausweis ausstellt. In der Schweiz lauten Ausbildungsbezeichnungen bzw. die entsprechenden Titel beispielsweise «dipl. Rettungssanitäterin HF/dipl. Rettungssanitäter HF» oder «Köchin EFZ/Koch EFZ» oder «Bachelor of Science [Name der FH] in Pflege».

Absatz 1 erwähnt das Recht, die Ausbildungsbezeichnung oder den entsprechenden Titel gemäss der gesetzlich geregelten Bezeichnung des Herkunftsstaates und in der Amtssprache dieses Staates zu führen.

Absatz 2 regelt den Fall, dass eine Verwechslungsgefahr mit einer schweizerischen Ausbildungsbezeichnung bzw. dem entsprechenden Titel besteht.

Absatz 3 weist darauf hin, dass das Führen der schweizerischen Ausbildungsbezeichnung bzw. des entsprechenden Titels nicht erlaubt ist. Das Tragen ist ausschliesslich Personen gestattet, die in der Schweiz ihre Ausbildung absolviert und das entsprechende Diplom oder den entsprechenden Ausweis erhalten haben.

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