Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/85: Änderung des Steueramtshilfegesetzes: Durchführung einer verkürzten Vernehmlassung · 16 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes

Bst. d (neu)

Die Grünen schlagen einen neuen Bst. d vor:

d. wenn die Gefahr besteht, dass Informationen zu nichtsteuerlichen oder menschen-

rechtsverletzenden Zwecken verwendet werden.

Abs. 2 (neu)

Die Grünen schlagen einen neuen Abs. 2 vor:

Der ersuchende Staat kann gegen den Entscheid auf Nichteintreten Beschwerde erhe-

ben.

Art. 14

Treuhand Suisse lehnt die Einschränkung der Information auf die wesentlichen Teile des Ersuchens ab. Um ein Rechtsmittel ergreifen zu können, müsse umfassend informiert werden.

Art. 14a

Die Bestimmung geht für die VSKB über das gängige Informationsrecht hinaus; es werden Pflichten formuliert, die für Informationsinhaber mit diversen Problemen und Risiken verbunden sind. Die Kantonalbanken plädieren dafür, für die Informationsinhaber auch im Fall der Amtshilfe bei Gruppenersuchen Informationsrechte statt Informationspflichten vorzusehen.

Für TI verstösst die Norm gegen die in Art. 5 BV verankerten Prinzipien der Legalität und der Verhältnismässigkeit, da das Beschwerderecht nicht gewahrt wird.

Abs. 2

SBVg, VSPB und BSKB beantragen Streichung von Satz 2. Die Information des Informationsinhabers durch die ESTV im Fall, in dem die beschwerdeberechtigte Person Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat, mache keinen Sinn, da der Informationsinhaber nach Art. 10 Abs. 2 bereits über den Inhalt des Ersuchens informiert worden ist und es der Informationsinhaber ist, der die betroffenen Personen nach Abs. 1 identifizieren muss.

Abs. 3

SBVg und VSKB halten fest, dass die Pflicht des Informationsinhabers, die beschwerdeberechtigten Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland über das Ersuchen zu informieren und sie gleichzeitig aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, nicht Art. 20l der Verordnung zum DBA-USA entspricht. Dort werde der Informationsinhaber lediglich von der ESTV ersucht, die vom Gruppenersuchen betroffenen Personen aufzufordern, in der Schweiz je einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen. In gleicher Weise sehe auch Art. 80n Abs. 1 IRSG lediglich ein Informationsrecht für Inhaber von Schriftstücken vor. Dieser bewährten Linie folgend, sei den Informationsinhabern auch im Fall von Amtshilfe bei Gruppenersuchen zwar ein Informationsrecht einzuräumen, jedoch keine Informationspflicht aufzuerlegen. Die Informationspflicht obliege der ESTV. Eine Informationspflicht würde den Informationsinhaber dem Risiko aussetzen, gegen das Bankkundengeheimnis zu verstossen.

Entsprechend schlägt die SBVg folgenden Wortlaut vor:

3 Die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber wird ersucht, die beschwerdeberechtigten Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland über das Ersuchen zu informieren und sie gleichzeitig aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen.