Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/85: Änderung des Steueramtshilfegesetzes: Durchführung einer verkürzten Vernehmlassung · 16 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes
feranten bekannt geben. Weiter wäre zu verlangen, dass der Datendieb ausgeliefert und von Drittstaaten an den Datendieb geleistete Entschädigungen vom ersuchenden Staat beschlagnahmt und ausgehändigt werden müssten.
Die AFBS fordert eine Klärung des Begriffs „Treu und Glauben“ mit der OECD.
Auch die SVR zweifelt, ob die Änderung internationalen Standards entspricht. Es möge sein, dass die zuständigen OECD-Gremien die Änderung vertreten. Die Gremien seien jedoch mit Vertretern von Steuerverwaltungen besetzt. Ob auch die Justiz in den einzelnen Ländern eine solche Regelung unterstützen würden, erscheine fraglich. Jedenfalls habe die SVR Kenntnis erhalten, dass der belgische Cour de Cassation die Verwendung von in Luxemburg gestohlenen Bankdaten untersagt habe. In den Niederlanden sei zudem die Frage hängig, ob Daten krimineller Herkunft verwendet werden dürfen, die den niederländischen Behörden von Belgien spontan überliefert wurden. Aus Finnland ist der SVR bekannt, dass aus Justizkreisen erhebliche Zweifel geäussert wurden, ob den finnischen Steuerbehörden der Kauf gestohlener Daten erlaubt würde. Die SVR geht davon aus, dass die Situation in anderen Staaten analog sein könnte.
Da es sich vorliegend um Probleme mit einzelnen Ländern handelt, schlagen AG und AFBS vor, zunächst eine bilaterale Lösung anzustreben.
Die VSUD weist darauf hin, dass das EFD im Rahmen der Beratung des StAhiG zugesichert habe, dass die Schweiz bei Ersuchen, die sich auf gestohlene Daten stützen, jedenfalls keine Amtshilfe leisten werde. Die nun vorgeschlagene Änderung sei der Glaubwürdigkeit abträglich.
Nach Auffassung der Grünen sollte die Verwendung gestohlener Daten kein Grund sein, auf ein Ersuchen nicht einzutreten. Die SP erachtet den Versuch, mit der Unterscheidung zwischen aktiv und passiv erlangten Daten einen Ausweg aus der Situation zu suchen, dass Kundengelder häufig im Wissen um die nicht vorhandene Steuerkonformität angenommen worden sind, als kaum zielführend. Sie schlagen folgenden Wortlaut vor:
Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
c. es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.
GE weist darauf hin, dass die vorgeschlagene Formulierung über das erklärte Ziel der Änderung – nämlich die Deblockierung von Ersuchen gestützt auf Informationen, die der ersuchende Staat passiv, d.h. ohne Treu und Glauben zu verletzen, erworben hat – hinausgeht, indem die zusätzliche Voraussetzung für ein Nichteintreten geschaffen wird, dass der ersuchende Staat selber eine strafbare Handlung begangen haben muss. Um dem Ziel besser zu entsprechen, schlägt GE folgende Formulierung vor:
Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
c. es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Infor-
mationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen und
vom ersuchenden Staat aktiv erlangt worden sind.
GLP und BGer verlangen eine Präzisierung, was unter aktivem Erlangen zu verstehen ist.
Das Advokaturbüro CSN Law weist darauf hin, dass alle von der Schweiz abgeschlossenen DBA – entsprechend dem Kommentar zu Art. 26 OECD-MA – eine Klausel enthalten, wonach ein Vertragsstaat erhaltene Daten ohne Zustimmung des liefernden Staates nicht an einen Drittstaat weitergegeben werden dürfen. Was für legal erhaltene Daten gelte, müsse umso mehr für gestohlene Daten Gültigkeit haben.