Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/85: Änderung des Steueramtshilfegesetzes: Durchführung einer verkürzten Vernehmlassung · 16 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes
Im Sinne einer Konkretisierung schlägt die GSCGI folgenden Wortlaut vor:
… und anhand präziser relevanter Angaben identifizierbar sind.
Artikel 6
Abs. 2bis
SO, Treuhand Suisse, VSV, FTAF und VSUD wollen den Inhalt von Gruppenersuchen – wie bei Einzelersuchen – im Gesetz geregelt haben. NE will zumindest einen minimalen Inhalt im Gesetz geregelt haben, um unabhängig von internationalen Entwicklungen eine gewisse Rechtssicherheit zu erreichen.
Für SZ stellt der blosse Verweis auf einen Kommentar eine Kapitulation des Gesetzgebers vor der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts dar.
TI erachtet es als ungewöhnlich, dass zur Interpretation des Schweizer Rechts internationales Recht herangezogen wird.
Als pragmatischen Ansatz schlägt die SBVg vor, dass der Bundesrat den Inhalt von Gruppenersuchen in einer Verordnung festlegt:
2bis
Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens und kann diesen an internationale Standards anpassen.
Abs. 2ter
Die vorgesehene Kompetenz des Bundesrates, den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens an den von der Schweiz übernommenen internationalen Standard anzupassen, ist für SZ, TI, CVP, FDP, SVP, SBVg, SwissHoldings, economiesuisse, Treuhand Suisse, SGV,
VSKB, VSPB, VSV, Genève Place Financière, VSUD, FTAF und OADFCT nicht akzeptabel. Darüber habe das Parlament zu befinden.
Sollte die Änderung des StAhiG an den Bundesrat delegiert werden, so wären nach SZ die Grundzüge der delegierten Materie im StAhiG selbst zu umschreiben. Der Verweis auf einen internationalen Standard erfülle die Voraussetzungen für eine Gesetzesdelegation nicht.
Die CVP will internationale Standards in der Schweiz nur unter der Bedingung anwenden, dass diese auch von allen anderen konkurrierenden Wirtschaftplätzen effektiv umgesetzt werden.
Abs. 2quater (neu)
Sollen Gruppenersuchen unter allen DBA mit Amtshilfeklausel nach internationalem Standard zugelassen sein, ist dies nach Ansicht der SBVg gesetzlich zu regeln. Dies erscheine notwendig mit Blick auf gewisse Botschaften zu DBA, die punkto Zulassung von Gruppenersuchen Fragen aufwärfen. Ein Treaty Override sei die einzige Möglichkeit zur Klärung schwieriger Interpretationsfragen und zur Beseitigung von Unsicherheiten. Die SBVg schlägt folgenden Wortlaut vor:
2quater
Im Anwendungsbereich von Doppelbesteuerungsabkommen oder anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen, die nach dem 13. März 2009 verhandelt worden und in Kraft getreten sind und eine Amtshilfeklausel enthalten, werden Gruppenanfragen zugelassen.
Artikel 7 Bst. c
AG, SH, SO, SZ, TI, CVP, FDP, SVP, SBVg, SwissHoldings, economiesuisse, SGV, Treuhand Suisse, VSPB, VSKB, VSV, Forum SRO, BVGer, SVUE, Genève Place Financière,
GSCGI, VSUD, SAV, AUNS, FTAF und OADFCT lehnen die Änderung ab. Sie sei rechts-