Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/85: Änderung des Steueramtshilfegesetzes: Durchführung einer verkürzten Vernehmlassung · 16 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes
1. Ausgangslage
Das Steueramtshilfegesetz (StAhiG; SR 672.5) ist am 1. Februar 2013 in Kraft getreten.1 Die rasche Entwicklung der Arbeiten des Global Forum und internationale Gegebenheiten machen nun bereits eine Revision erforderlich. So drängen die Staats- und Regierungschefs sowie die Finanzminister der G20-Staaten in ihrem Communiqué zum Treffen vom 5./6. September 2013 alle Jurisdiktionen – insbesondere die 14, deren rechtliche Grundlagen dem Standard nicht hinreichend entsprechen2 –, ohne weiteren Verzug die Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken (Global Forum) anzugehen.
Für die Schweiz bedeutet dies, dass sie nun rasch die im Peer-Review-Bericht vom 1. Juni 2011 enthaltenen Empfehlungen umzusetzen hat. Die vollständige Umsetzung einer der folgenden Massnahmen wird es ihr ermöglichen, zur zweiten Phase zugelassen zu werden: a) Vorhandensein einer Regelung, wonach bei Amtshilfeverfahren in Ausnahmefällen ohne vorgängige Information der betroffenen Person Informationen übermittelt werden können; b)
Herstellung der Transparenz bei Inhaberaktien oder c) eine genügende Anzahl von Amtshilfeklauseln nach OECD-Standard. In Bezug auf Inhaberaktien ist im Rahmen der Umsetzung der revidierten FATF-Empfehlungen im Wesentlichen die Einführung einer Meldepflicht für Inhaber- und Namenaktionäre von nicht-börsenkotierten Firmen sowie eine Ergänzung der Sorgfaltspflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen vorgesehen (die Vernehmlassungsfrist ist am 1. Juli 2013 abgelaufen; nach Plan soll der Bundesrat die Botschaft Ende 2013 verabschieden). Was die DBA mit Amtshilfebestimmung nach geltendem OECD-Standard betrifft, konnte deren Zahl zwar erhöht werden, sie wurde vom Global Forum bislang jedoch als nicht genügend qualifiziert.
Im StAhiG besteht primär Anpassungsbedarf, weil es keine Ausnahmen von der vorgängigen Information der bei einem Amtshilfeersuchen beschwerdeberechtigten Personen vorsieht. Nach dem Standard des Global Forum3 dürfen die Rechte im ersuchten Staat zugunsten einer von einem Amtshilfeersuchen betroffenen Person einen wirksamen Informationsaustausch nicht verhindern. Dazu wird ausgeführt, dass Ausnahmen von der vorgängigen Information der betroffenen Person vorzusehen seien (z. B. für Fälle, in denen das Ersuchen von hoher Dringlichkeit ist oder der Erfolg der Untersuchung im ersuchenden Staat durch die vorgängige Information gefährdet werden könnte).4
Dass in Bezug auf das StAhiG Anpassungsbedarf besteht, hat sich auch an der Sitzung der Steering Group des Global Forum vom 28. Juni 2013 gezeigt, an der der Fahrplan zur Benotung der einzelnen Jurisdiktionen nach Absolvierung der Phasen 1 und 2 des Peer Review festgelegt wurde. Mit der Schlussbenotung soll im November 2013 an der Plenarsitzung des Global Forum in Djakarta begonnen werden. Um eine Benachteiligung der standardkonformen Länder gegenüber den nichtkonformen Ländern zu verhindern, schlugen verschiedene
1 Der mit der Botschaft vom 6. Juli 2011 den eidgenössischen Räten übermittelte Gesetzesentwurf war an die Empfehlungen des Global Forum nur teilweise angepasst, weil der Bundesrat davon ausgegangen war, durch andere Massnahmen (insbesondere durch eine genügende Anzahl von standardkonformen Doppelbesteuerungsabkommen) in die Phase 2 des Peer Review des Global Forum übertreten zu können. 2 Diese 14 Jurisdiktionen können nicht in die Phase 2 des Peer Review übertreten. Es handelt sich neben der Schweiz um Botswana, Brunei, Dominikanische Republik, Guatemala, Libanon, Liberia, Marshall-Inseln, Nauru, Niue, Panama, Trinidad und Tobago, die Vereinigten Arabischen Emirate und Vanuatu. 3 Vgl. Terms of Reference, B.2.1; abrufbar unter Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.www.oecd.org/transparency –> keydocuments. 4 Siehe auch Kommentar OECD „Agreement on Exchange of Information on Tax Matters”, Art. 1 Ziff. 6; abrufbar unter: http://www.oecd.org/ctp/harmful/2082215.pdf.