Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/85: Änderung des Steueramtshilfegesetzes: Durchführung einer verkürzten Vernehmlassung · 16 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes
staatlich bedenklich und lediglich politisch zu begründen, insbesondere da sie auch im Widerspruch zu der vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung zur Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten stehe. Es dürfe keine Rolle spielen, ob die gestohlenen Daten aktiv oder bloss passiv beschafft worden seien. Gestohlene Daten blieben gestohlene Daten, und es bleibe damit immer eine Treuwidrigkeit verbunden. Zudem sei die Notwendigkeit einer Änderung nicht plausibel gemacht, da unklar sei, ob seitens der im erläuternden Bericht genannten Staaten tatsächlich Massnahmen gegen die Schweiz ergriffen würden oder ob es sich nur um Drohungen handle. Nach Ansicht von Treuhand Suisse und Forum SRO stellt die Änderung einen Verstoss gegen das Verbot der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO) dar.
Die SBVg weist darauf hin, dass dieser Revisionsvorschlag nicht zu den drei Punkten gehört, die die Schweiz umsetzen muss, um in Phase 2 des Peer Review zu kommen. Möglicherweise könne dieses Element aber zu Schwierigkeiten in der Phase 2 führen, weil eine diesbezügliche strikte Haltung der Schweiz einen effektiven Informationsaustausch verhindert. Es sei aber zu unterstreichen, dass andere Länder die Verwendung von illegal erworbenen Informationen im Rahmen von Steuerverfahren auch nicht zulassen würden. Die SBVg hält im Übrigen dafür, dass die Schweiz den Datendiebstahl nicht fördern sollte, indem sie ausländischen Staaten die Verwendung gestohlener Daten erlaubt.
Für den SAV ist es nicht akzeptabel, dass mit der vorgeschlagenen Änderung dem internationalen Handel und dem Missbrauch mit gestohlenen Schweizer Bankdaten Tür und Tor geöffnet werden.
Für die VSKB ist nicht genügend abgeklärt, welches die Auswirkungen einer solchen Kehrtwende auf die schweizerische Rechtspraxis sind. Die VSKB schätzt sie als beträchtlich ein. Die Kantonalbanken gingen davon aus, dass Amtshilfe bei passiver Erlangung gestohlener Daten die – von der Schweiz entschieden abzulehnende – Praxis illegaler Datenbeschaffung durch das Ausland fördern würde. Die VSKB hält die gegenwärtige Praxis der ESTV betreffend gestohlene Daten für ausreichend. Es müsse ausländischen Staaten zugemutet werden können, ihre Amtshilfeersuchen – wie diese Praxis es verlange – auf die Grundlage eigener Abklärungen und Recherchen zu stützen.
Die VSPB hält fest, dass der Revisionsvorschlag, der in der Vorlage als völkerrechtlich begrüssenswert dargestellt werde, der Praxis zahlreicher Staaten – wie Frankreich, Belgien, Italien, Luxemburg – widerspricht, wonach gestohlene Daten zur Besteuerung eines Steuerpflichtigen nicht herangezogen werden dürfen. Die Tatsache, dass gewisse andere Staaten solche Daten verwendeten oder eine Verwendung beabsichtigten, rechtfertige nicht, dass der vorgeschlagene Informationsaustausch gestützt auf gestohlene Daten als internationaler Standard dargestellt werde. Die VSPB versteht im Übrigen nicht, warum der Bundesrat neben den im Global Forum bemängelten Elementen gleichzeitig gesetzliche Lockerungen wie hinsichtlich der Verwendung gestohlener Daten einführen will, die über den OECD-Standard hinausgehen.
SwissHoldings, SGV, FTAF und VSUD heben ebenfalls hervor, dass die Behandlung von Amtshilfegesuchen, die auf gestohlenen Daten beruhen, vom Global Forum bisher nicht offiziell als Pflicht erklärt worden sei und deshalb auch nicht Bestandteil des OECD-Standards bilde. Daher erwartet SwissHoldings auch nicht, dass das Global Forum der Schweiz die wohl unvorteilhafte Statistik bezüglich der Amtshilfepraxis vorhält. SwissHoldings würde erwarten, dass sich das Global Forum, vor der Ausübung allfälligen Drucks auf die Schweiz, grundsätzlich mit der Problematik illegal erhaltener Daten befasst. Die Schweiz sollte nur unter bestimmten Bedingungen Amtshilfe auf Ersuchen leisten, die sich auf gestohlene Daten stützen. Insbesondere müsste der ersuchende Staat die Herkunft der Daten und die Angabe des Lie-