Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/85: Änderung des Steueramtshilfegesetzes: Durchführung einer verkürzten Vernehmlassung · 16 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes
Abs. 5
VSKB und AUNS bringen vor, dass die ESTV nicht gleichzeitig verfolgende und urteilende Behörde sein kann. In Anbetracht des Bussenrahmens sei eine richterliche Behörde vorzusehen.
Art. 24a
Eine rückwirkende Anwendung von neuem Recht ist nach CVP, VSPB, SGV, SVUE, AUNS und OADFCT klar abzulehnen, da dadurch ein fundamentales Rechtsprinzip verletzt werde. Gewisse Änderungen hätten nach Ansicht des SGV vor Verabschiedung des StAhiG durch die eidgenössischen Räte bereits vorgenommen werden können.
Abs. 2
Die Rückwirkung ist für die VSKB insbesondere anstössig in Bezug auf Ersuchen, die sich auf gestohlene Daten stützen.
4.2. Weitere Bemerkungen und Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehme-
rinnen und -teilnehmer
a) SO, SZ, TI, FDP, SVP, VSKB und economiesuisse kritisieren die verkürzte Vernehmlas-
sung und verlangen die Einhaltung der vorgesehenen Fristen. Die Revision erfolge bereits kurz nach der Verabschiedung des Gesetzes durch das Parlament. Es stelle sich die Frage, weshalb die Informationsrechte während der Beratung des Gesetzes in keiner Weise erörtert wurden, obwohl die Ergebnisse des Peer-Review-Prozesses bekannt waren und das Departement bereits damals von einem späteren Handlungsbedarf ausging. Nach Treuhand Suisse ist der Entwurf nicht zu Ende gedacht und die verkürzte Vernehmlassung in verfassungsmässiger wie staatspolitischer Hinsicht nicht gerechtfertigt. Für ein überstürztes Handeln gebe es keinen triftigen Anlass. Der Entwurf sei deshalb integral abzulehnen.
b) Die CVP fordert, dass im eingeschlagenen beschleunigten Verfahren nur die minimal
notwendigen Anpassungen für das Erreichen der zweiten Phase des Peer Review getätigt werden. Dies sei die Anpassung einer genügenden Anzahl DBA an den internationalen Standard. Für alle weitergehenden Massnahmen brauche es ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren.
c) SH, TI, SVP und VSUD weisen darauf hin, dass eine genügende Anzahl von DBA mit
Amtshilfeklausel nach internationalem Standard ausgehandelt und nach Plan demnächst auch Transparenz bei Inhaberaktien hergestellt sein dürfte. Damit sollten die Anforderungen zur Zulassung zu Phase 2 des Peer Review erfüllt sein, und die Dringlicherklärung des vorliegenden Projekts sei somit nicht angebracht. Dasselbe gelte bezüglich der Drohungen mit Listen der G20 oder der OECD.
d) Die SBVg regt an, in der Botschaft darzustellen, wie andere Länder den Standard bezüg-
lich Ausnahmen von der Information der beschwerdeberechtigten Personen umsetzen.
e) Das BVGer hebt hervor, dass seit dem Inkrafttreten des StAhiG sich als unbefriedigend
herausgestellt hat, dass die betroffene Person gegen eine die Amtshilfe gewährende Schlussverfügung wohl ans Bundesverwaltungsgericht gelangen kann, hingegen gegen eine diese verweigernde Schlussverfügung kein Rechtsmittel gegeben ist. So könne beispielsweise in den Amtshilfeverfahren USA der Begriff der US-Securities nicht umfassend durch die Gerichte geklärt werden; vielmehr sei der Entscheid der ESTV, dass bestimmte Wertschriften nicht unter diesen Begriff fallen, endgültig. Anders im Bereich der Rechtshilfe: Dort stehe die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h Bst. a des Rechtshilfegesetzes