Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/85: Änderung des Steueramtshilfegesetzes: Durchführung einer verkürzten Vernehmlassung · 16 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes

Abs. 4

SVBg und VSKB beantragen die Ergänzung, dass die Information der vom Gruppenersuchen betroffenen Personen durch Publikation im Bundesblatt – analog zu Abs. 6 – ohne Namensnennung (für den Fall, dass Namen der ESTV bekannt sind) geschieht:

4

Die ESTV informiert zudem die vom Gruppenersuchen betroffenen Personen, ohne

Namensnennung, durch Publikation im Bundesblatt:

a. über Eingang und Inhalt des Amtshilfeersuchens;

Abs. 5

Nach Auffassung der CVP ist die Frist von 20 Tagen zur Notifikation der betroffenen Person zu kurz. Der Prozess zur Auffindung und Kontaktierung einer Person im Ausland kann mehr Zeit beanspruchen.

Die SBVg beantragt, dass die 20-Tage-Frist zur Bezeichnung einer zur Zustellung befugten Person auch für die Angabe der Adresse in der Schweiz für gültig erklärt wird:

5

Die Frist zur Bezeichnung der Schweizer Adresse oder der zur Zustellung bevollmäch-

tigten Person beträgt 20 Tage. Sie beginnt am Tag nach der Publikation im Bundesblatt

zu laufen.

Art. 21a

AFBS und VSPB begrüssen grundsätzlich den mit der Norm verfolgten Zweck. Die VSPB weist aber darauf hin, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 der OECD-/Europarats-Konvention über gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, die sich als neuer internationaler Standard ankündigt, die im Gesetz oder in der Praxis des ersuchten Staates verankerten Verfahrensrechte und Garantien von Personen vorbehalten sind.

Das BGer äussert sich nicht zur Bestimmung. Nach Auffassung des BVGer wird im erläuternden Bericht zu Recht betont, dass das Verfahren nach Art. 21a die Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung einschränkt.

SH, SO, TI, CVP, VSKB, VSV, SAV, SGV, GSCGI, FTAF, VSUD, AUNS und Advokaturbüro CSN Law lehnen eine Beschränkung der Informationspflicht gegenüber den von einem Ersuchen betroffenen Personen ab, da es sich um einen rechtsstaatlich problematischen Verstoss gegen die verfassungsmässige Rechtsweggarantie handle. Auch für die SVR scheint sehr fraglich, ob die Bestimmung nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt. Man sollte sich zumindest überlegen, ob nicht wenigstens ein Verwertungsvorbehalt angebracht werden müsste in dem Sinne, dass die Verwendung der Informationen untersagt ist, soweit und sofern der Betroffene nach Mitteilung der Informationsübermittlung Rechtsmittel erhebt und die Rechtsmittelinstanzen zum Schluss kommen, die Informationen hätten nicht übermittelt werden dürfen.

VSV und FTAF machen geltend, dass die Anforderungen des Global Forum im Peer Review bezüglich Ausnahmen von der Information der beschwerdeberechtigten Personen keine Stütze im internationalen Standard nach Art. 26 OECD-MA finden, vielmehr gingen nach dem internationalen Standard die innerstaatlichen Verfahrensrechte der Amtshilfe vor.

Aus Sicht des SAV ist nicht akzeptabel, dass mit dem Entzug der Beschwerdemöglichkeit gegen die Schlussverfügung vor der Weiterleitung der Daten die ausländischen Steuerzahler im Amtshilfeverfahren schlechter gestellt werden als ein ausländischer Verbrecher im Rechtshilfeverfahren.