Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/85: Änderung des Steueramtshilfegesetzes: Durchführung einer verkürzten Vernehmlassung · 16 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes
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Die ESTV informiert die beschwerdeberechtigten Personen erst nach Übermittlung der
Informationen mittels Verfügung über ein Ersuchen, wenn:
…
1a
Die Anwendung des Verfahrens ist vom Direktor oder von der Direktorin der ESTV oder von der zur Stellvertretung befugten Person anzuordnen.
Abs. 1 Bst. a
Hohe Dringlichkeit ist nach Ansicht von Treuhand Suisse kein geeignetes Kriterium für ein Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Personen. Wenn die Dringlichkeit vom ersuchenden Staat selber verursacht worden sei – z.B. durch langwierige Untersuchungshandlungen –, könne dies nicht auf Kosten des Rechtsschutzes der be-
schwerdeberechtigten Personen gehen. Dringlichkeit als Kriterium sei hingegen denkbar,
wenn aufgrund von Verschleierungen seitens der beschwerdeberechtigten Person eine Verjährung drohe.
Abs. 1 Bst. b
Nach Auffassung der SBVg dürfte diese Bedingung selten erfüllt sein, da die betroffene Person nicht in der Lage sei, Bankdaten zu vernichten, und diese die Stellung eines Ersuchens ermöglichen würden.
SZ lehnt Bst. b als Grund für eine nachträgliche Information der beschwerdeberechtigten Person ab. Bereits die der betroffenen Person durch die Kenntnis der Amtshilfe gebotene Möglichkeit, ihr Aussageverhalten für spätere Einvernahmen zurechtzulegen, dürfte von dieser Formulierung erfasst sein. So könnten die Beschwerderechte in nahezu jedem Amtshilfeverfahren eingeschränkt werden.
Die VSPB lehnt das in den Erläuterungen erwähnte Beispiel zur Voraussetzung nach Bst. b – dass der Erfolg der Untersuchung durch die vorgängige Information beeinträchtigt werden könnte, wenn geführte verdeckte Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind – als zu weitgehend ab. Daraus ergebe sich nämlich, dass allein die Tatsache, dass das Steuerverfahren im ersuchenden Staat vertraulich ist, diesem erlauben würde, die Informationen unter Missachtung der Rechte der betroffenen Person zu erhalten. Weiter könne daraus abgeleitet werden, dass alle Steuerbehörden von Vertragsstaaten der Schweiz nur ein vertrauliches Verwaltungsverfahren eröffnen müssten, um Informationen ohne vorgängige Information der betroffenen Person zu erhalten.
Das Advokaturbüro CSN Law bezeichnet die Beschwerdeerhebung nach Übermittlung der Informationen als Alibiübung.
Abs. 3
Die VSPB gibt zu bedenken, dass das dem Informationsinhaber auferlegte Informationsverbot das Vertrauensverhältnis zum Kunden belastet. Ausserdem sei der Verweis auf Art. 10a GwG im erläuternden Bericht irreführend. Im GwG gehe es um die Bekämpfung der Geldwäscherei und nicht nur um Steuerhinterziehung. Vor allem aber sei dort das Informationsverbot auf fünf Tage beschränkt.
Abs. 4
Die VSPB beantragt, dass ein Verweis auf Art. 292 StGB erfolgt, an dem Abs. 4 Mass nehme. Eine Busse von Fr. 10 000.- scheine in diesem Zusammenhang nicht angemessen.
SBVg und economiesuisse beantragen, dass der fahrlässige Verstoss straflos bleibt. Dies sei umso angezeigter, als der Eventualvorsatz immer noch strafbar sei.