Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/85: Änderung des Steueramtshilfegesetzes: Durchführung einer verkürzten Vernehmlassung · 16 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes

Abs. 1

Die SBVg verlangt, dass die Ausnahmebestimmung mit grosser Zurückhaltung angewendet wird. Es sei gesetzlich zu verankern, dass es sich um eine Ausnahmebestimmung handle, die ein ersuchender Staat nicht bei jedem Ersuchen anrufen können soll. Die Ausnahmebestimmung dürfe weiter nicht anwendbar sein, wenn die betroffene Person in der Schweiz Sitz oder Wohnsitz habe und wenn im ersuchenden Staat ein angemessener rechtlicher Schutz der betroffenen Person nicht gewährleistet werden kann. Sie schlägt folgenden Wortlaut vor:

1

Ausnahmsweise informiert die ESTV die beschwerdeberechtigten Personen erst nach

Übermittlung der Informationen mittels Verfügung über ein Ersuchen, wenn die ersu-

chende Behörde bezogen auf die speziellen Verhältnisse im Einzelfall glaubhaft macht,

dass:

[…]

1bis

Der Informationsaufschub nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn die betroffene Person in

der Schweiz ansässig ist oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschwer-

deberechtigte Person ihre Rechte im Wohnsitzstaat voraussichtlich nicht wirksam geltend machen kann oder wenn Zweifel an einem angemessenen Rechtsschutz im ersuchenden Staat bestehen.

SwissHoldings schlägt eine mit Abs. 1bis vergleichbare Bestimmung vor:

Auf ein Verfahren mit nachträglicher Information ist zugunsten des ordentlichen Verfah-

rens zu verzichten, wenn die zuständige Behörde ernstlichen Grund zur Annahme hat,

dass die beschwerdeberechtigte Person im ersuchenden Staat in ihren Menschenrechten oder in ihrem Anspruch auf ein rechtsstaatliches und faires Verfahren verletzt wird.

Auch NE, VSPB und implizit die CVP fordern, dass die nachträgliche Information der betroffenen Person auf Ausnahmefälle beschränkt wird, wie dies die Terms of Reference vorsehen, und vom ersuchenden Staat eine einlässliche Begründung verlangt wird. SO und ZH verlangen, dass an die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Verfahrens mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Person hohe Anforderungen gestellt werden. Nach Meinung von SO ist gegenüber der betroffenen Person Missbrauchspotenzial gegeben. Die Schweiz werde international nicht nur hinsichtlich des Vollzugs der Amtshilfe in Steuersachen beurteilt, ob sie ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, sondern auch in Bezug auf die Beachtung staatsvertraglich garantierter Verfahrensrechte. Gerade wenn die Informationen nur für ein gewöhnliches Veranlagungsverfahren benötigt werden, ist nach Auffassung von ZH meistens keine Verdunkelungsgefahr und damit auch kein Grund für die Übermittlung von Informationen ohne vorgängige Information der betroffenen Person gegeben.

Der VSV schlägt für schwerwiegend Ausnahmefälle als mildere Massnahme vor, dass die Ausnahmevoraussetzungen auf einseitiges Vorbringen der ESTV – ohne Benachrichtigung der betroffenen Person – gerichtlich geprüft werden, so wie dies in Strafuntersuchungen und in der Rechtshilfe in Strafsachen üblich sei.

Für die VSUD reicht ein reines Glaubhaftmachen nicht aus, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass das Verfahren mit nachträglicher Information zum Standard werde. Zudem rechtfertige sich, dass – wie bei den Zwangsmassnahmen nach Art. 13 Abs. 3 StAhiG – über die Anwendung dieses Verfahrens der Direktor der ESTV oder dessen Stellvertreter entscheide. Sie schlägt folgenden Wortlaut vor: