Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/11: Totalrevision der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV) · 16 Seiten
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chen an die Kantone müsste entsprechend vorbereitet und flankiert werden.
Art. 7
1Das VBS legt die Einzelheiten der technischen Vorgaben für die Herstellung und das Anbringen der Kennzeichen fest.
2Es kann den Kantonen die Kennzeichen bereits in Friedenszeiten abgeben
Kanton TI
Es ist zwischen bewaffnetem Konflikt und Friedenszeiten zu unterscheiden. Im Falle eines bewaffneten Konflikts sind genaue Vorschriften des Bundes erforderlich, die für das gesamte Staatsgebiet gelten. In Friedenszeiten hat das Anbringen der Kennzeichen nur touristische und didaktische Zwecke.
Kanton ZG
Mit dem neuen Kulturgüterschutz erhalten die Kantone die Möglichkeit, die Kulturgüter von nationaler Bedeutung bereits in Friedenszeiten zu kennzeichnen. Aus diesem Grund wäre zu prüfen, ob die Kennzeichen nicht nur wie bisher aus Stoff, sondern auch aus Metall abzugeben sind.
Kanton GE
Abs. 2: Falls der Bund die Vergabeeinschränkungen wirklich durchsetzen will, wie er in den Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 2 erwähnt, muss er die deren Grundzüge in der Verordnung selber vorsehen.
Kanton VD
Abs. 2: Wer trägt - und in welchem Umfang – die Herstellungskosten?
SGKGS
Da das Gesetz den Kantonen die Freiheit einräumt, ihre Kat. A-Kulturgüter in Friedenszeiten zu kennzeichnen, soll die Abgabe des Schutzzeichens durch das VBS nicht im Ermessen des VBS liegen.
Art. 8
Das BABS vollzieht allfällige Staatsverträge, welche die Aufbewahrung von Kulturgütern im Bergungsort regeln, in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen
Kanton AG (Denkmalpflege)
Weiter soll in den Text aufgenommen werden, dass Bergungsorte in Zusammenarbeit des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und der Kantone geschaffen werden.
Kanton AI
Ein Bergungsort nach Art. 8 liegt zweifelsohne auf einem Kantonsgebiet. Obwohl in den Erläuterungen nichts über die Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Stellen steht, ist eine enge Zusammenarbeit des BABS mit allen involvierten Stellen unter Einschluss der Kantone zwingend.
Kanton NW
Für die Sicherung der Bergungsorte ist unter Umständen die Mitarbeit der Kantone erforderlich. Demzufolge ist die Mitsprache der Standortkantone vorzusehen. Zudem sind die finanziellen Folgen für die Sicherungsmassnahme zu regeln.
Kanton OW
Der Begriff Bergungsort scheint im KGSG und international bereits verwendet zu werden. Antrag: Der Begriff Bergungsort ist in der KGSV zusätzlich mit «temporärem Verwahrungsort» zu umschreiben.
Kanton SO, SGKGS
Wurde hier bedacht, dass für die Sicherung solcher Orte u. U. die Mitarbeit der Kantone (z.B. Polizei) erforderlich werden kann?
Kanton VD