Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/11: Totalrevision der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV) · 16 Seiten
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Zusätzlich gewünschte Punkte: Kulturgüterschutzräume
Kanton AG (Militär und Bevölkerungsschutz)
Schutz für bewegliche Kulturgüter: Der Schutz für bewegliche Kulturgüter in Schutzräumen wurde im vorliegenden revidierten KGSV gestrichen. Auch im Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter sind die Vorgaben bei den Kulturgüterschutzräumen (Vorgaben für die technische Ausgestaltung etc.) im Falle eines bewaffneten Konfliktes nicht geregelt.
AG (Denkmalpflege) zusätzlich:
Es erscheint problematisch, dass Abs. 2 der bisherigen Verordnung («Schutzräume für bewegliche Kulturguter») komplett aus der revidierten KGSV gestrichen wurde. Kulturgüterschutzräume, Vorgaben für deren technische Ausgestaltung, etc. sind auch im Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (SR 520.3) nicht geregelt. In Nähe der zu schützenden Kulturgüter von überregionaler Bedeutung mit einem hohen Anteil an beweglichem Kulturgut kann die Erstellung von Schutzräumen, bzw. Notdepots sinnvoll sein. Die Regelung betreffend Schutzräume für bewegliche Kulturgüter ist aus Sicht der kantonalen Denkmalpflege Aargau (Kulturgüterschutz) in den Text der Verordnung aufzunehmen. Weiter soll in den Text aufgenommen werden, dass Bergungsorte in Zusammenarbeit des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und der Kantone geschaffen werden. Kanton LU (Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug)
In der Verordnung fehlen Aussagen oder Verweise auf die technischen Vorgaben im Bereich der Schutzräume für bewegliche Kulturgüter. Diese sind in der Verordnung zu ergänzen.
LU (Denkmalpflege) zusätzlich:
Der Verordnungsentwurf macht keine Aussage, nicht einmal einen Verweis auf technische Vorgaben im Bereich des baulichen KGS (Schutzraumbau), respektive wer dafür verantwortlich ist. Im Bereich des nichtbaulichen KGS, Sicherstellungsdokumentation, Art. 5, wird der Verweis gemacht, dass das VBS, also der Bund, hier technische Anforderungen festlegt. Eine analoge Formulierung ist der Klarheit halber für den baulichen KGS in die Verordnung aufzunehmen.
Kanton NW
In der Verordnung fehlen Aussagen oder Verweise auf die technischen Vorgaben für die Schutzräume von beweglichen Kulturgütern.
Kanton OW
Die bis anhin vom Bund geforderten und geförderten Kulturgüterschutzräume werden in der KGSV nicht mehr erwähnt. Es ist von zentraler Bedeutung, dass gerade die negativen Erfahrungen, die besonders im Kanton Obwalden 2005 gemacht wurden, zukünftig beim Bau oder bei Anpassungen solcher Anlagen korrigierend einfliessen. Es wird in der KGSV ein Artikel zu schaffen, welcher die Verantwortung und die daraus resultierenden Aufgaben der Bundesstellen für KG-Schutzraumbauten umschreibt.
Kanton SH
Zum weiteren Inhalt gibt es unserer Meinung nach keine besonderen Bemerkungen. Mit Ausnahme des Fehlen von Hinweisen zur Ausrüstung und dem Vorhandensein von KGS-Räumen. Gerade Objekte der Kategorie A mit beweglichem Kulturgut sollten neben Sicherstellungsdokumentationen und Evakuationsplanungen auch über die entsprechend geschützten Lagerflächen verfügen.
Kanton SO, SGKGS sinngemäss
Wir finden in der Verordnung keinen Hinweis auf Kulturgüterschutzräume, Vorgaben für deren technische Ausgestaltung etc., diese sind auch im Gesetz nicht geregelt.