Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/11: Totalrevision der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV) · 16 Seiten
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was auch dem Zweck einer Verordnung entspricht.
Kanton LU (Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug
Abs. 2: Die Erweiterung der Ausbildung auf Personen aus kulturellen Institutionen im Bereich Planung und Einsatz ist zu begrüssen. Jedoch fehlen Aussagen in Bezug auf die standardisierte Ausrüstung der KGS Spezialisten. Um eine sinnvolle und zweckmässige Arbeit auf dem Schadenplatz zu leisten, erachten wir eine einheitliche Ausrüstung als sinnvoll.
LU (Denkmalpflege) zusätzlich:
Hier fehlt ein Hinweis, wer für die Ausrüstung des Personals und die Festlegung des Ausrüstungsstandards zuständig ist. Ist dies der Bund oder sind dies die Kantone?
Kanton OW, SGKGS
Unter Art. 4 Abs. 2 und 3 ist die Erweiterung der Ausbildung auf Personen aus kulturellen Institutionen im Sinne Planung und Einsatz grundsätzlich zu begrüssen. Hingegen fehlen Aussagen in Bezug auf standardisierte Ausrüstung der KGS-Spezialisten. Das wäre sicher sinnvoll, um eine zweckmässige Arbeit auf dem Schadenplatz zu leisten.
IKRK
Es wäre wünschenswert, in der Verordnung zu erwähnen, dass unter den Aufgaben des BABS (wie sie in Bst. c von Art. 4 des Gesetzes aufgelistet sind) jener der Information und der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen (darunter das IKRK) bei Fragen des Kulturgüterschutzes eine besondere Bedeutung zukommt.
ICOMOS
Die Ausbildung der Kadermitglieder des Kulturgüterschutzes ist klar eine Bundesaufgabe. Wir begrüssen auch die neu geschaffene Möglichkeit, das Personal öffentlicher und privater kultureller Institutionen über den Kanal des Kulturgüterschutzes fachlich weiterbilden zu lassen. Ausbildung ist Kapital für die Zukunft. Deshalb erachten wir Art. 4 als den wichtigsten Bestandteil der Verordnung, weil über dieses Scharnier die Fähigkeit des Personals für Prävention und Einsatz gesteuert wird. Die Ausbildung für Einsätze im Falle von Katastrophen gehört daher zu den Kernbereichen des Zivilschutzes. Wir betrachten die Entwicklungen in der Ausbildung des Personals im Kulturgüterschutz mit grosser Sorge. Der eigentliche gesetzliche Zweck des Zivilschutzes – und damit der KGS-Kräfte – ist die Bewältigung von Grossereignissen. Antrag: Abs. 1: «Die Ausbildung der Kulturgüterschutz-Kadermitglieder des Zivilschutzes umfasst insbesondere die Feuerwehr-Einsatzplanung, Führung und Interoperabilität im Einsatz im Falle von Katastrophen.» Abs. 2: «Die Ausbildung des Personals von kulturellen Institutionen umfasst insbesondere die Planung von Schutzmassnahmen, die Inventarisierung, die Erstellung von Kurzdokumentationen und die Evakuationsplanung.» Abs. 3: «Das BABS stellt den Kantonen und kulturellen Institutionen die notwendigen Ausbildungsunterlagen zur Verfügung.»
NIKE, GSK
Es ist sehr zu begrüssen, dass das Bundesamt für Bevölkerungsschutz neu neben der Ausbildung der Zivilschutzangehörigen auch Personen von kulturellen Institutionen im Bereich des Kulturgüterschutzes ausbilden kann und eine stärkere Vertiefung der Zusammenarbeit vorgesehen ist.
Stadt Zürich (Schutz und Rettung)
Lediglich Art. 4 der vorgenannten Verordnung ist unserer Meinung nach nicht zukunftsweisend und unterstützt den Zivilschutz nicht in seiner heutigen Rolle als Partner im Bevölkerungsschutz. Antrag: Art. 4 wie folgt anzupassen: «1 Die Ausbildung der Kulturgüterschutz Kadermitglieder sowie der Kulturgüterschutzspezialistinnen und -Spezialisten des Zivilschutzes umfasst die Führung im Einsatz, Zusammenarbeit mit den Partnern aus dem Bevölkerungsschutz und die Einsatzbewältigung bei Schadenereignissen mit Kulturgütern. 2 Die Ausbildung des Personals kultureller Institutionen umfasst insbesondere die Planung von Schutzmassnahmen, die Inventarisierung, die Erstellung von Kurzdokumentationen und die Evakuationsplanung. 3 Das BABS stellt den Kantonen und kulturellen Institutionen die notwendigen Ausbildungsunterlagen zur Verfügung. 4 Die Kantone können zusätzliche Ausbildungen für das Kader und die Spezialisten des Zivilschutzes auf die Ereignisbewältigung mit Kulturgütern durchführen.»
SZSV
Mit diesem Artikel sind wir nicht einverstanden. Abs. 1: Dass die Kader des KGS in den Bereichen Sicherstellungsdokumentation und Einsatzplanung ausgebildet werden ist richtig.